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Kfz-Versicherung kündigen: Fristen, Sonderkündigung und Vorlage

Stand: · Rechtslage Deutschland

Wer zum 1. Januar wechseln will, muss die Kfz-Versicherung in den meisten Fällen bis zum 30. November kündigen. Daneben gibt es drei Anlässe, bei denen Sie auch mitten im Jahr aus dem Vertrag kommen: Beitragserhöhung, Schadensfall und Verkauf des Autos.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ordentliche Kündigung: einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres. Läuft es wie meist vom 1.1. bis 31.12., muss die Kündigung am 30. November beim Versicherer angekommen sein.
  • Beitragserhöhung ohne Leistungsänderung: Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.
  • Nach einem Schaden: beide Seiten dürfen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Schadensregulierung kündigen.
  • Auto verkauft: Der Vertrag geht auf den Käufer über. Sie müssen nicht kündigen, aber den Verkauf melden.

Die ordentliche Kündigung zum Ablauf

Kfz-Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko werden in der Regel für ein Jahr geschlossen und verlängern sich automatisch, wenn niemand kündigt. Die Frist steht in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Ihres Vertrags. Nach den Musterbedingungen des Versicherer-Verbands GDV beträgt sie einen Monat vor Ablauf (AKB Abschnitt G.1.2). Das Gesetz erlaubt zwischen einem und drei Monaten (§ 11 Abs. 3 VVG), deshalb lohnt der Blick in den eigenen Versicherungsschein.

Entscheidend ist der Zugang, nicht das Absenden. Eine Kündigung, die am 30. November abends in den Briefkasten geworfen wird, kommt zu spät. Schicken Sie sie per E-Mail mit Lesebestätigung, über das Kundenportal, per Fax oder als Einwurf-Einschreiben einige Tage vor dem Stichtag. Die AKB dürfen dafür keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB); eine E-Mail genügt also.

Weicht Ihr Versicherungsjahr vom Kalenderjahr ab, etwa weil Sie das Auto im Mai angemeldet haben, gilt ein Monat vor diesem Ablaufdatum. Das steht als „Hauptfälligkeit“ oder „Ablauf“ im Versicherungsschein.

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Sonderkündigung nach einer Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich am Umfang des Schutzes etwas ändert, dürfen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 40 VVG, dazu die AKB Ihres Vertrags). Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird. Die Mitteilung kommt oft mit der Jahresrechnung im November.

Keine Erhöhung in diesem Sinn ist es, wenn der Beitrag nur steigt, weil Sie nach einem Unfall in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse gerutscht sind oder sich die Typ- oder Regionalklasse geändert hat. Die Rückstufung nach einem eigenen Schaden löst kein Sonderkündigungsrecht aus. Bei einer Änderung von Typ- oder Regionalklasse sehen die meisten AKB dagegen ein Kündigungsrecht vor; prüfen Sie den Abschnitt „Beitragsänderung“ Ihrer Bedingungen.

Kündigung nach einem Schadensfall

Nach einem Unfall, den die Versicherung reguliert hat, dürfen Sie und der Versicherer den Vertrag kündigen. Die Frist beträgt einen Monat nach Abschluss der Schadensregulierung, also etwa nach der Zahlung oder ihrer Ablehnung (§ 111 VVG für die Haftpflicht, § 92 VVG für die Kasko, Einzelheiten in den AKB). Sie können sofort oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

Ob sich das lohnt, ist eine Rechenfrage: Die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse nehmen Sie zum neuen Versicherer mit. Ein Wechsel spart nur, wenn der neue Anbieter trotz Rückstufung günstiger ist.

Auto verkauft: Was mit der Versicherung passiert

Mit dem Verkauf geht die Kfz-Versicherung kraft Gesetzes auf den Käufer über (§ 95 VVG). Sie selbst müssen nicht kündigen, aber den Verkauf dem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 97 VVG), am besten mit Datum, Uhrzeit und Namen des Käufers. Der Käufer darf den übergegangenen Vertrag innerhalb eines Monats kündigen (§ 96 VVG), was er in der Praxis meist tut, weil er sein Auto bei der eigenen Versicherung anmeldet.

Melden Sie das Auto vor dem Verkauf ab, endet der Vertrag mit der Abmeldung. Ihre Schadenfreiheitsklasse bleibt Ihnen erhalten und kann auf ein neues Auto übertragen werden. Einen Vordruck für den Verkauf finden Sie in unserem Kaufvertrag für den privaten Autoverkauf.

So wechseln Sie ohne Lücke

  1. Neues Angebot einholen und den Vertrag zum 1. Januar abschließen. Der neue Versicherer erfragt Ihre Schadenfreiheitsklasse beim alten.
  2. Alten Vertrag bis 30. November kündigen. Einige Versicherer übernehmen die Kündigung für Sie; verlassen Sie sich nicht darauf, ohne eine Bestätigung zu haben.
  3. Kündigungsbestätigung aufheben. Ohne Haftpflichtschutz darf das Auto nicht bewegt werden (§ 1 PflVG), und die Zulassungsstelle wird bei einer Lücke informiert.

Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail für die Kündigung der Kfz-Versicherung?

Ja. Versicherer dürfen für die Kündigung keine strengere Form als die Textform verlangen. Eine E-Mail, ein Fax oder eine Nachricht über das Kundenportal genügt. Wichtig ist, dass Sie den Zugang nachweisen können.

Was passiert, wenn ich die Frist am 30. November verpasse?

Dann verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Aus dem Vertrag kommen Sie dann nur noch über ein Sonderkündigungsrecht, etwa nach einer Beitragserhöhung, einem Schadensfall oder dem Verkauf des Autos.

Ist der 30. November auch dann der Stichtag, wenn er auf ein Wochenende fällt?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiebt sich eine Kündigungsfrist nicht auf den nächsten Werktag, weil es um den Zugang einer Erklärung vor einem festen Termin geht. Planen Sie deshalb so, dass die Kündigung spätestens am letzten Werktag vor dem 30. November ankommt.

Muss ich die Kfz-Versicherung kündigen, wenn ich das Auto verkaufe?

Nein. Der Vertrag geht mit dem Verkauf auf den Käufer über. Sie müssen dem Versicherer den Verkauf aber unverzüglich melden. Der Käufer kann den Vertrag dann innerhalb eines Monats kündigen.

Verliere ich beim Wechsel meine Schadenfreiheitsklasse?

Nein. Die Schadenfreiheitsklasse gehört Ihnen und wird vom neuen Versicherer übernommen. Rückstufungen aus einem Schaden nehmen Sie allerdings ebenfalls mit.

Rechtsgrundlagen: §§ 11, 40, 92, 95–97, 111 VVG; § 309 Nr. 13 BGB; § 1 PflVG; Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015, Musterbedingungen des GDV). Maßgeblich sind die AKB Ihres eigenen Vertrags.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org