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Berliner Testament: Muster zum Abschreiben und was Sie wissen müssen
Stand: · Rechtslage Deutschland
Mit einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des Zweiten alles bekommen soll, meist die gemeinsamen Kinder. Es ist die beliebteste Testamentsform für Paare. Sie hat aber Folgen, die viele unterschätzen: Sie bindet den Überlebenden, sie verhindert den Pflichtteil der Kinder nicht und sie kann bei größeren Vermögen Erbschaftsteuer kosten.
Das Wichtigste in Kürze
- Nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG).
- Ein privates Testament muss vollständig von Hand geschrieben sein. Beim gemeinschaftlichen Testament schreibt ein Ehegatte, beide unterschreiben (§ 2267 BGB).
- Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der Überlebende an die gemeinsamen Verfügungen in der Regel gebunden.
- Die Kinder können nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen. Eine Pflichtteilsstrafklausel soll davon abschrecken.
- Bei größeren Vermögen geht der Erbschaftsteuer-Freibetrag der Kinder nach dem ersten Elternteil verloren.
Hier gibt es bewusst kein Formular zum Ausdrucken. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist unwirksam, auch wenn beide unterschreiben. Das Muster unten müssen Sie von Hand abschreiben.
Form: was ein gemeinschaftliches Testament gültig macht
Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser vollständig selbst geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ort und Datum sollen angegeben werden, die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs. 2 und 3 BGB). Für Ehegatten gibt es eine Erleichterung: Es genügt, wenn einer von beiden das Testament von Hand schreibt und unterschreibt und der andere die gemeinsame Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der Mitunterzeichnende soll dabei angeben, an welchem Tag und Ort er unterschrieben hat (§ 2267 BGB).
Alternativ können Sie das Testament bei einem Notar beurkunden lassen. Das kostet Gebühren, bringt aber Beratung und kann später einen Erbschein ersparen.
Musterformulierung zum Abschreiben
Nicht ausdrucken. Von einem Ehegatten vollständig von Hand abschreiben, dann von beiden unterschreiben.
Gemeinschaftliches Testament
Wir, die Eheleute [Vorname Nachname], geboren am [Datum] in [Ort], und [Vorname Nachname], geboren am [Datum] in [Ort], wohnhaft [Anschrift], errichten folgendes gemeinschaftliches Testament:
1. Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
2. Erben des Längstlebenden von uns sind unsere gemeinsamen Kinder [Vorname Nachname, geboren am …] und [Vorname Nachname, geboren am …] zu gleichen Teilen. Ersatzerben sind jeweils deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
3. Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden gegen den Willen des Längstlebenden seinen Pflichtteil, so erhalten dieses Kind und seine Abkömmlinge auch nach dem Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil.
4. Alle früheren Verfügungen von Todes wegen heben wir auf.
[Ort], den [Datum] – [Unterschrift mit Vor- und Nachnamen, schreibender Ehegatte]
Dies ist auch mein letzter Wille. [Ort], den [Datum] – [Unterschrift mit Vor- und Nachnamen, anderer Ehegatte]
Das Muster deckt den Grundfall ab: Ehepaar mit gemeinsamen Kindern. Bei Kindern aus früheren Beziehungen, Unternehmen, Immobilien im Ausland oder einem behinderten Kind sollten Sie sich beraten lassen.
Wie das Berliner Testament wirkt
Setzen sich Ehegatten gegenseitig ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Überlebenden ein Dritter den Nachlass erhalten soll, gilt im Zweifel: Der Dritte wird Erbe des gesamten Nachlasses als Erbe des zuletzt Versterbenden (§ 2269 BGB). Juristen nennen das die Einheitslösung. Der Überlebende wird zunächst Vollerbe und darf über das Vermögen grundsätzlich frei verfügen. Die Kinder sind sogenannte Schlusserben und erben erst nach dem zweiten Todesfall.
Bindungswirkung: der Überlebende kann nicht mehr frei ändern
Verfügungen, die Ehegatten mit Rücksicht aufeinander treffen, heißen wechselbezüglich. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung wird das im Zweifel vermutet (§ 2270 BGB). Solche Verfügungen kann ein Ehegatte zu Lebzeiten beider nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen widerrufen, nicht heimlich durch ein neues Testament (§§ 2271, 2296 BGB). Nach dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht. Der Überlebende kann seine Verfügungen dann nur noch aufheben, wenn er das Erbe ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Das ist gewollt, kann aber zum Problem werden, etwa wenn sich ein Kind abwendet oder der Überlebende neu heiratet. Ehegatten können deshalb im Testament ausdrücklich regeln, dass der Längstlebende die Schlusserbeneinsetzung ändern darf, zum Beispiel innerhalb der gemeinsamen Abkömmlinge. Eine solche Änderungsklausel sollten Sie sorgfältig formulieren.
Pflichtteil der Kinder und Pflichtteilsstrafklausel
Im ersten Erbfall sind die Kinder durch das Berliner Testament enterbt. Sie haben deshalb einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und kann den Überlebenden zwingen, etwa das gemeinsame Haus zu verkaufen.
Die Pflichtteilsstrafklausel in Nummer 3 des Musters soll davon abhalten: Wer im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, bekommt auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil statt eines vollen Erbteils. Ausschließen kann die Klausel den Anspruch nicht. Sicher ist nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht.
Wiederverheiratungsklausel
Heiratet der Überlebende erneut, erhält der neue Ehepartner nach dessen Tod ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Damit das gemeinsame Vermögen nicht an die neue Familie geht, enthalten manche Berliner Testamente eine Wiederverheiratungsklausel, nach der der Überlebende bei erneuter Heirat einen Teil an die Kinder herausgeben muss. Solche Klauseln haben komplizierte erbrechtliche Folgen und können den Überlebenden stark einschränken. Lassen Sie sie nur mit Beratung formulieren.
Nachteil bei der Erbschaftsteuer
Die Freibeträge betragen für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 500.000 Euro und für jedes Kind 400.000 Euro, und zwar je Elternteil (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Beim Berliner Testament erben die Kinder vom ersten Elternteil nichts. Ihr Freibetrag nach diesem Elternteil bleibt ungenutzt. Im zweiten Erbfall erben sie das gesamte Vermögen beider Eltern, können aber nur den Freibetrag nach dem zweiten Elternteil nutzen. Bei Vermögen, die zusammen deutlich über den Freibeträgen liegen, kann das Steuern auslösen, die mit einer anderen Gestaltung vermeidbar wären, etwa mit Vermächtnissen an die Kinder schon im ersten Erbfall. Lassen Sie das bei größeren Vermögen von einem Notar oder Steuerberater prüfen.
Aufbewahren und hinterlegen
- Original sicher verwahren. Ein Testament, das nach dem Tod nicht gefunden wird, ist wirkungslos. Zu Hause besteht die Gefahr, dass es verloren geht oder verschwindet.
- Amtliche Verwahrung beantragen. Jedes Amtsgericht nimmt ein eigenhändiges Testament auf Antrag in Verwahrung. Die Gerichtsgebühr beträgt seit 1. Juni 2025 einmalig 82 Euro.
- Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Das Gericht meldet die Verwahrung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Im Todesfall wird das Nachlassgericht automatisch informiert. Die Registergebühr fällt je Ehegatte an und beträgt 15,50 Euro, wenn das Register direkt abrechnet. Ein nur zu Hause aufbewahrtes Testament kann nicht registriert werden.
Häufige Fragen
Können unverheiratete Paare ein Berliner Testament machen?
Nein. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten. Unverheiratete Paare können jeweils ein eigenes Testament schreiben oder einen notariellen Erbvertrag schließen.
Kann ich das Berliner Testament am Computer schreiben und unterschreiben?
Nein. Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben sein. Beim gemeinschaftlichen Testament schreibt ein Ehegatte den ganzen Text, beide unterschreiben eigenhändig. Ein Ausdruck ist auch mit Unterschriften unwirksam.
Können die Kinder trotz Berliner Testament den Pflichtteil verlangen?
Ja. Nach dem Tod des ersten Elternteils steht ihnen der Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann davon abschrecken, den Anspruch aber nicht beseitigen.
Kann der Überlebende das Testament nach dem Tod des Partners ändern?
Wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich nicht mehr. Ausnahmen gelten, wenn das Testament eine Änderungsbefugnis vorsieht oder der Überlebende das Erbe ausschlägt.
Was passiert bei einer Scheidung?
Ein gemeinschaftliches Testament wird bei Auflösung der Ehe in der Regel unwirksam, es sei denn, die Ehegatten wollten, dass es auch dann gilt (§§ 2268, 2077 BGB). Das gilt schon vor der Scheidung, wenn beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Rechtsgrundlagen: §§ 2077, 2247, 2265, 2267, 2268, 2269, 2270, 2271, 2296, 2303 BGB; § 10 Abs. 4 Lebenspartnerschaftsgesetz; § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); Nr. 12100 KV GNotKG; Gebührensatzung des Zentralen Testamentsregisters.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org