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Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Vorlage, Anspruch und Alternativen

Stand: · Rechtslage Deutschland

Viele Vermieter wollen bei der Wohnungssuche wissen, ob Sie Ihre bisherige Miete pünktlich gezahlt haben. Dafür wird oft eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt. Ihr bisheriger Vermieter muss sie aber nicht ausstellen. Hier finden Sie eine Vorlage, die Sie ihm zum Unterschreiben vorlegen können, und die Alternativen, falls er ablehnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keinen Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08).
  • Sie haben aber Anspruch auf eine Quittung über die gezahlten Mieten (§ 368 BGB).
  • Nach Auffassung der Datenschutzaufsicht darf ein neuer Vermieter die Bescheinigung nicht verlangen. Freiwillig vorlegen dürfen Sie sie.
  • Kontoauszüge mit den Mietzahlungen sind ein gleichwertiger Nachweis.
Vorlage zum Ausfüllen

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Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Vermieter / Hausverwaltung

Name bzw. Firma
Straße, Nr.
PLZ, Ort

Mieter

Name, Vorname (alle Mieter)

Mietobjekt

Straße, Nr., Lage (Etage, Whg.-Nr.)
PLZ, Ort
Mietbeginn
Mietende (falls bekannt)
Aktuelle Monatsmiete (Kaltmiete + Vorauszahlungen) in Euro

Bestätigung

Ich bestätige, dass die oben genannten Mieter die vereinbarte Miete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen

für den Zeitraum vom
bis einschließlich

vollständig gezahlt haben. Zum Ausstellungsdatum bestehen aus diesem Zeitraum keine fälligen Mietrückstände.

Abrechnungszeitraum

Diese Bescheinigung bezieht sich nur auf die genannten Zahlungen. Sie ist kein Verzicht auf Ansprüche, die erst später fällig werden oder bekannt werden, insbesondere aus noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen oder aus dem Zustand der Wohnung bei Rückgabe.

Ort, Datum
Unterschrift Vermieter / Hausverwaltung, ggf. Stempel

Mustervorlage. Die Ausstellung ist freiwillig; ein Anspruch des Mieters besteht nur auf eine Quittung über erhaltene Zahlungen (§ 368 BGB).

Muss der Vermieter die Bescheinigung ausstellen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen Zahlungen hinausgeht (Urteil vom 30. September 2009, VIII ZR 238/08). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus einer allgemeinen Verkehrssitte. Dass andere Vermieter solche Bescheinigungen ausstellen, ändert daran nichts.

Der Grund: Eine Erklärung, es bestünden „keine Mietschulden“, kann als Verzicht auf Forderungen verstanden werden. Zum Zeitpunkt des Auszugs ist aber oft noch offen, ob eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung kommt oder ob Schäden an der Wohnung zu ersetzen sind. Ein Anspruch auf die Bescheinigung kann nur bestehen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich zugesagt ist.

Unsere Vorlage berücksichtigt diese Bedenken. Sie bestätigt nur die tatsächlich gezahlten Mieten für einen bestimmten Zeitraum und stellt klar, dass spätere Ansprüche nicht ausgeschlossen sind. Vermieter unterschreiben eine solche Fassung eher als eine pauschale Erklärung.

Ihr Anspruch: die Quittung nach § 368 BGB

Wer eine Zahlung erhält, muss dem Zahlenden auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis ausstellen (§ 368 BGB). Für die Miete heißt das: Ihr Vermieter muss Ihnen bestätigen, welche Beträge er für welche Monate erhalten hat. Die Kosten der Quittung tragen grundsätzlich Sie als Zahlender (§ 369 BGB), in der Praxis sind das höchstens Porto und Papier. Eine Vorlage finden Sie unter Quittung Vorlage.

Was der neue Vermieter verlangen darf

Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern hat im Januar 2026 ihre Orientierungshilfe zu Selbstauskünften von Mietinteressenten aktualisiert. Danach kann eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Mietinteressenten nicht verlangt werden, gerade weil der bisherige Vermieter nicht zur Ausstellung verpflichtet ist. Auch nach Name und Kontaktdaten des bisherigen Vermieters darf nicht gefragt werden. Zulässig sind dagegen nach der Entscheidung für einen bestimmten Bewerber begrenzte Fragen zu erheblichen Pflichtverletzungen im bisherigen Mietverhältnis, etwa Mietrückständen in einer Höhe, die eine Kündigung rechtfertigt. Mehr dazu unter Mieterselbstauskunft.

In der Praxis entscheidet der Vermieter trotzdem frei, wem er die Wohnung gibt. Eine freiwillig vorgelegte Bescheinigung kann Ihre Chancen verbessern.

Alternativen, wenn der Vermieter nicht unterschreibt

  1. Quittung verlangen. Bitten Sie schriftlich um eine Bestätigung der erhaltenen Mietzahlungen der letzten Monate. Darauf haben Sie einen Anspruch.
  2. Kontoauszüge vorlegen. Drucken Sie die Mietüberweisungen der letzten Monate aus. Schwärzen Sie alle anderen Buchungen, die den neuen Vermieter nichts angehen.
  3. Dauerauftrag zeigen. Ein Screenshot des Dauerauftrags zusammen mit den Kontoauszügen belegt regelmäßige Zahlung.
  4. Bonitätsnachweis für Mietzwecke. Auskunfteien bieten Auskünfte an, die speziell für Wohnungsbewerbungen gedacht sind und nur die dafür nötigen Angaben enthalten.

Für Vermieter: Bestätigen Sie nur, was Sie sicher wissen. Formulierungen wie „Es bestehen keinerlei Forderungen aus dem Mietverhältnis“ sollten Sie vermeiden, solange Betriebskosten noch abzurechnen sind oder die Wohnung noch nicht zurückgegeben wurde.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?

Nein, nur wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich vorsieht. Der BGH hat 2009 entschieden, dass Mieter keine Bescheinigung verlangen können, die über eine Quittung für die erhaltenen Zahlungen hinausgeht (VIII ZR 238/08).

Darf der neue Vermieter die Bescheinigung verlangen?

Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht. Sie dürfen sie aber freiwillig vorlegen oder stattdessen Kontoauszüge zeigen.

Kostet die Bescheinigung etwas?

Ein gesetzlich festgelegtes Entgelt gibt es nicht. Manche Hausverwaltungen verlangen eine Gebühr. Weil kein Anspruch besteht, kann der Vermieter die Ausstellung davon abhängig machen.

Was steht in der Bescheinigung?

Namen von Vermieter und Mieter, die Wohnung, Mietbeginn, die Höhe der Miete und die Bestätigung, dass die Miete für einen bestimmten Zeitraum vollständig gezahlt wurde. Unterschrift und Datum des Vermieters gehören dazu.

Ich wohne noch in der Wohnung. Kann ich die Bescheinigung trotzdem bekommen?

Ja, wenn der Vermieter mitmacht. Unsere Vorlage bestätigt die Zahlungen bis zu einem bestimmten Datum und eignet sich deshalb auch während eines laufenden Mietverhältnisses.

Ziehen Sie aus, helfen Ihnen außerdem unsere Seiten zum Kündigen der Wohnung und zum Wohnungsübergabeprotokoll.

Rechtsgrundlagen: §§ 368, 369 BGB; BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08; Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Januar 2026.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org