Schaden
Flugverspätung und Annullierung: So bekommen Sie bis zu 600 Euro Entschädigung
Stand: · Rechtslage Deutschland
Drei Stunden zu spät am Ziel, Flug gestrichen oder wegen Überbuchung nicht an Bord gelassen: Dann steht Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung oft eine feste Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro zu, unabhängig vom Ticketpreis. Die Airline muss zahlen, außer sie weist außergewöhnliche Umstände nach. Den Anspruch können Sie selbst und kostenlos durchsetzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Abflüge in der EU und für Ankünfte in der EU mit einer Airline aus der EU.
- Ausgleich nach Entfernung: 250 € bis 1.500 km, 400 € bis 3.500 km (und bei längeren Flügen innerhalb der EU), 600 € darüber (Art. 7 Abs. 1).
- Bei Verspätung zählt die Ankunft am Endziel: ab 3 Stunden Verspätung besteht der Anspruch (EuGH, C-402/07 und C-432/07).
- Kein Ausgleich bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter oder Fluglotsenstreik. Technische Defekte und Streiks des eigenen Personals zählen in der Regel nicht dazu.
- Verjährung in Deutschland: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB).
Wann die Fluggastrechte gelten
Die Verordnung schützt Sie, wenn Sie auf einem Flughafen in der EU abfliegen, egal mit welcher Airline. Fliegen Sie aus einem Land außerhalb der EU in die EU, gilt sie nur, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat und Sie nicht schon im Abflugland Leistungen nach dortigem Recht erhalten haben (Art. 3 Abs. 1). Zuständig ist immer die ausführende Airline, also die, die den Flug tatsächlich durchführt, nicht unbedingt die, bei der Sie gebucht haben.
- Frankfurt–New York mit United: geschützt, weil der Abflug in der EU liegt.
- New York–Frankfurt mit Lufthansa: geschützt, weil eine EU-Airline in die EU fliegt.
- New York–Frankfurt mit United: nicht nach der EU-Verordnung geschützt.
Wie viel Ihnen zusteht
Die Ausgleichszahlung ist eine Pauschale je Fluggast. Sie hängt nur von der Flugstrecke ab, gemessen nach der Großkreismethode bis zum Endziel (Art. 7 Abs. 1 und 4):
| Entfernung | Ausgleich | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € | Hamburg–München, Frankfurt–Rom |
| über 1.500 km innerhalb der EU sowie 1.500 bis 3.500 km | 400 € | Düsseldorf–Gran Canaria, Berlin–Kairo |
| über 3.500 km außerhalb der EU | 600 € | Frankfurt–New York, München–Bangkok |
Bietet die Airline Ihnen bei Annullierung oder Nichtbeförderung einen Ersatzflug an und kommen Sie damit nicht später als 2, 3 beziehungsweise 4 Stunden (je nach Entfernungsstufe) nach der ursprünglichen Ankunftszeit an, darf sie den Betrag um 50 Prozent kürzen (Art. 7 Abs. 2). Gezahlt wird in Geld; einen Gutschein müssen Sie nicht annehmen. Er ist nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis zulässig (Art. 7 Abs. 3).
Verspätung: Maßgeblich ist die Ankunft
Im Text der Verordnung steht für Verspätungen nur ein Anspruch auf Betreuung. Der Europäische Gerichtshof hat Fluggäste verspäteter Flüge aber mit Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt: Wer sein Endziel drei Stunden oder später nach der planmäßigen Ankunft erreicht, kann den Ausgleich nach Art. 7 verlangen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07, Sturgeon). Als Ankunft gilt der Moment, in dem eine Flugzeugtür geöffnet wird und Sie aussteigen können, nicht das Aufsetzen auf der Landebahn (EuGH, Urteil vom 04.09.2014, C-452/13, Germanwings).
Unabhängig davon muss die Airline Sie schon während des Wartens betreuen: ab 2 Stunden Abflugverspätung bei Flügen bis 1.500 km, ab 3 Stunden bei mittleren und ab 4 Stunden bei langen Strecken (Art. 6 Abs. 1). Ab 5 Stunden Verspätung dürfen Sie auf den Flug verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. iii, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a).
Anschlussflug verpasst
Haben Sie Zubringer und Anschlussflug in einer Buchung, zählt die Verspätung am Endziel. Kommt der erste Flug nur eine Stunde zu spät, Sie verpassen deshalb den Anschluss und landen über drei Stunden später am Ziel, steht Ihnen der Ausgleich nach der Gesamtstrecke zu (EuGH, Urteil vom 26.02.2013, C-11/11, Folkerts). Bei zwei getrennt gebuchten Tickets ist jeder Flug für sich zu betrachten.
Annullierung
Wird Ihr Flug gestrichen, haben Sie die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und einem Ersatzflug (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8), außerdem Anspruch auf Betreuung. Zusätzlich gibt es den Ausgleich nach Art. 7, außer die Airline hat Sie rechtzeitig informiert (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c):
- mindestens 14 Tage vor dem Abflug: kein Ausgleich,
- 7 bis 14 Tage vorher: kein Ausgleich, wenn der Ersatzflug höchstens 2 Stunden früher startet und Sie höchstens 4 Stunden später ankommen,
- weniger als 7 Tage vorher: kein Ausgleich, wenn der Ersatzflug höchstens 1 Stunde früher startet und Sie höchstens 2 Stunden später ankommen.
Ob und wann Sie informiert wurden, muss die Airline beweisen (Art. 5 Abs. 4).
Überbuchung und Nichtbeförderung
Ist ein Flug überbucht, muss die Airline zuerst nach Freiwilligen fragen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung verzichten (Art. 4 Abs. 1). Werden Sie gegen Ihren Willen nicht befördert, obwohl Sie rechtzeitig am Gate waren, erhalten Sie sofort den Ausgleich nach Art. 7 sowie Erstattung oder Ersatzflug und Betreuung (Art. 4 Abs. 3). Auf außergewöhnliche Umstände kann sich die Airline hier grundsätzlich nicht berufen. Ausnahmen gelten bei vertretbaren Gründen, etwa fehlenden Reisedokumenten oder Sicherheitsbedenken.
Betreuung, Erstattung, Ersatzflug
Während Sie warten, muss die Airline kostenlos anbieten (Art. 9 Abs. 1 und 2):
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- eine Hotelübernachtung, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig wird, samt Transfer zwischen Flughafen und Hotel,
- zwei Telefongespräche oder E-Mails.
Diese Rechte gelten auch bei außergewöhnlichen Umständen. Bietet die Airline nichts an, kaufen Sie maßvoll selbst und verlangen die Kosten mit Belegen zurück. Erstattung und Ersatzbeförderung regelt Art. 8: Erstattung binnen sieben Tagen oder Weiterreise zum frühestmöglichen Zeitpunkt beziehungsweise zu einem späteren Wunschtermin.
Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline nicht zahlen muss
Die Airline schuldet keinen Ausgleich, wenn sie nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3). Die Beweislast liegt bei ihr.
- In der Regel außergewöhnlich: Unwetter, das einen sicheren Flug verhindert, Streik der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals, Sperrungen durch die Flugsicherung, Sicherheitsrisiken.
- Technischer Defekt: grundsätzlich nicht außergewöhnlich, weil Wartung und Reparatur zum normalen Betrieb gehören. Anders kann es bei verdeckten Fabrikationsfehlern liegen, die der Hersteller oder eine Behörde aufdeckt, oder bei Sabotage (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07, Wallentin-Hermann).
- Streik des eigenen Personals: Ein von einer Gewerkschaft organisierter Streik der eigenen Piloten oder Crew befreit die Airline nicht, selbst wenn er rechtmäßig ist (EuGH, Urteil vom 23.03.2021, C-28/20, Airhelp/SAS).
Schreibt die Airline nur pauschal „außergewöhnliche Umstände“ oder „betriebliche Gründe“, fragen Sie nach dem konkreten Grund. Eine ablehnende Antwort ist noch keine Entscheidung eines Gerichts.
Selbst fordern – Schritt für Schritt
- Belege sichern. Buchungsbestätigung, Bordkarte, Screenshots der Verspätungsmeldungen, Fotos der Anzeigetafel, Quittungen für Essen oder Hotel. Notieren Sie die tatsächliche Ankunftszeit.
- Airline anschreiben. Nutzen Sie das Online-Formular der ausführenden Airline oder schreiben Sie per Einschreiben. Setzen Sie eine Frist von zwei bis drei Wochen.
- Schlichtung beantragen. Zahlt die Airline nicht oder lehnt sie ab, wenden Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher söp). Nimmt Ihre Airline dort nicht teil, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig (§§ 57, 57a LuftVG). Möglich ist das für Ansprüche bis 5.000 Euro (§ 57b LuftVG). Der Vorschlag ist nicht bindend.
- Mahnbescheid oder Klage. Bleibt die Airline stur, beantragen Sie online einen Mahnbescheid oder klagen beim Amtsgericht, dort ohne Anwaltspflicht. Klagen können Sie am Abflug- oder am Ankunftsort (EuGH, Urteil vom 09.07.2009, C-204/08, Rehder). Gewinnen Sie, trägt in der Regel die Airline die Kosten.
Musterschreiben an die Airline
[Ihr Name, Anschrift, E-Mail]
[Fluggesellschaft, Kundenservice, Anschrift]
[Ort, Datum]
Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004, Flug [Nummer] vom [Datum], Buchungscode [Code]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war auf dem Flug [Nummer] von [Abflugort] nach [Endziel] am [Datum] gebucht und hatte mich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden. [Verspätung: Ich erreichte mein Endziel erst um [Uhrzeit] statt planmäßig um [Uhrzeit], also [Anzahl] Stunden später.] [Annullierung: Der Flug wurde am [Datum] annulliert.] [Nichtbeförderung: Mir wurde die Beförderung gegen meinen Willen verweigert.]
Die Entfernung beträgt rund [Anzahl] km. Ich fordere daher eine Ausgleichszahlung von [250/400/600] Euro nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [sowie die Erstattung meiner Auslagen von [Betrag] Euro nach Art. 9, Belege anbei].
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [Datum] auf mein Konto [IBAN]. Einen Gutschein lehne ich ab. Berufen Sie sich auf außergewöhnliche Umstände, bitte ich um eine konkrete Begründung mit Nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Lufthansa, Eurowings, Ryanair, Condor
Die großen Airlines haben eigene Online-Formulare für Ausgleichsansprüche:
- Lufthansa: Formular „Antrag auf Kompensation und Kostenerstattung“ auf lufthansa.com, auch für verpasste Anschlussflüge und Auslagen. Wer für andere beantragt, braucht eine Vollmacht.
- Eurowings: Anspruchsprüfung auf eurowings.com unter den Hilfeseiten zu Flugverspätung und Flugausfall, mit Flugnummer, Datum und Buchungscode.
- Ryanair: Formular für EU-261-Ansprüche im Hilfebereich help.ryanair.com.
- Condor: „Formular Entschädigungsanspruch“ auf condor.com unter Hilfe und Kontakt.
Lesen Sie vor dem Absenden jedes Ankreuzfeld. Bestätigen Sie keinen Verzicht auf weitere Ansprüche, wenn Ihnen ein Gutschein oder ein Teilbetrag angeboten wird.
Oder ein Portal beauftragen
Wer keine Zeit hat oder bei dem die Airline hartnäckig ablehnt, kann einen Fluggastrechte-Dienst beauftragen. Er übernimmt Schriftverkehr und Kostenrisiko, behält im Erfolgsfall aber einen Teil der Entschädigung. Was die Anbieter verlangen und wann sich das lohnt, vergleichen wir unter AirHelp, Compensair & Co.
Was die EU-Reform ändert
Rat und Europäisches Parlament haben sich am 15. Juni 2026 auf eine Reform der Fluggastrechte geeinigt; der Rat hat am 13. Juli 2026 endgültig zugestimmt. Nach den bisher veröffentlichten Informationen bleiben die Schwelle von drei Stunden und die Beträge von 250, 400 und 600 Euro erhalten, und die neuen Regeln gelten erst 12 Monate und 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt. Maßgeblich ist der Text, der im Amtsblatt erscheint. Heute gilt deshalb weiter die Verordnung 261/2004 in ihrer bisherigen Fassung, wie auf dieser Seite beschrieben.
Ist nicht der Flug, sondern Ihr Koffer zu spät oder beschädigt, gelten andere Regeln: Koffer verloren oder beschädigt.
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Häufige Fragen
Ab wie vielen Stunden Verspätung gibt es Entschädigung?
Ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen (EuGH, C-402/07 und C-432/07). Der Betrag liegt je nach Strecke bei 250, 400 oder 600 Euro.
Muss ich einen Gutschein statt Geld annehmen?
Nein. Die Ausgleichszahlung ist in Geld zu leisten; Gutscheine sind nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis zulässig (Art. 7 Abs. 3).
Zahlt die Airline bei einem Streik?
Bei einem Streik der eigenen Piloten oder Crew in der Regel ja (EuGH, C-28/20). Streiken Fluglotsen oder Flughafenpersonal, kann sich die Airline meist auf außergewöhnliche Umstände berufen. Betreuung schuldet sie in beiden Fällen.
Wie lange kann ich meine Entschädigung fordern?
Bei deutschem Recht drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB; BGH, Urteil vom 10.12.2009, Xa ZR 61/09). Ein Flug vom Juli 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Was kostet die Schlichtung?
Für Verbraucher nichts. Die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr und die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz arbeiten für Fluggäste regelmäßig kostenfrei; Voraussetzung ist, dass Sie sich vorher erfolglos bei der Airline beschwert haben.
Quellen: Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 3 bis 9 (EUR-Lex, ABl. L 46 vom 17.02.2004); EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon); EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann); EuGH, Urteil vom 26.02.2013, C-11/11 (Folkerts); EuGH, Urteil vom 23.03.2021, C-28/20 (Airhelp/SAS), Pressemitteilung Nr. 44/21; EuGH, Urteil vom 09.07.2009, C-204/08 (Rehder); EuGH, Urteil vom 04.09.2014, C-452/13 (Germanwings); EuGH, Urteil vom 22.11.2012, C-139/11 (Cuadrench Moré); BGH, Urteil vom 10.12.2009, Xa ZR 61/09; §§ 195, 199 BGB; §§ 57 bis 57b LuftVG; Luftfahrt-Bundesamt, „Schlichtung“; Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.; Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.07.2026; AirHelp, Preisliste PL2.26 vom 11.08.2026; Formularseiten von Lufthansa, Eurowings, Ryanair und Condor, abgerufen Oktober 2026.
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