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GEZ abmelden: So melden Sie den Rundfunkbeitrag richtig ab
Stand: · Rechtslage Deutschland
Den Rundfunkbeitrag kann man nicht kündigen, aber abmelden, und zwar immer dann, wenn Sie keine eigene Wohnung mehr haben, für die jemand zahlen muss. Typische Fälle sind der Zusammenzug mit jemandem, der schon zahlt, der Umzug ins Ausland oder ein Todesfall. Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Beitrag endet frühestens mit dem Monat, in dem die Abmeldung beim Beitragsservice eingeht.
Das Wichtigste in Kürze
- Beitrag: 18,36 Euro im Monat je Wohnung, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte Sie haben.
- Abmelden können Sie, wenn Sie zu einem Beitragszahler ziehen, dauerhaft ins Ausland gehen, eine von mehreren Wohnungen aufgeben, in ein Pflegeheim ziehen oder wenn der Beitragszahler verstorben ist.
- Frist: unverzüglich und schriftlich (§ 8 Abs. 2 RBStV). Die Pflicht endet nicht vor Ablauf des Monats, in dem Sie die Abmeldung anzeigen (§ 7 Abs. 2 RBStV).
- Weg: Online-Formular auf rundfunkbeitrag.de oder per Post an den Beitragsservice, 50656 Köln. Abmeldung kostet nichts.
- Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung: Sie teilen nur die neue Adresse mit.
Wann Sie den Rundfunkbeitrag abmelden können
Der Beitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Person oder Gerät. Abmelden können Sie deshalb nur, wenn für Sie keine eigene Wohnung mehr anfällt. Das Online-Formular des Beitragsservice nennt diese Gründe und Nachweise:
| Grund | Was Sie angeben oder beilegen |
|---|---|
| Sie ziehen zu jemandem, der schon Rundfunkbeitrag zahlt | Beitragsnummer, Vor- und Nachname des Beitragszahlers; eine Meldebescheinigung wird empfohlen |
| Dauerhafter Umzug ins Ausland | Abmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts, siehe Wohnsitz abmelden |
| Der Beitragszahler ist verstorben | Sterbeurkunde |
| Sie geben eine von mehreren Wohnungen auf | zum Beispiel eine Meldebescheinigung |
| Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung | Name und Anschrift der Einrichtung; die Einrichtung bestätigt die Angaben, das Formular geht per Post |
| Sonstige Gründe, etwa: jemand anderes zahlt bereits für die Wohnung (Partner, WG, Elternhaus), Gemeinschaftsunterkunft wie Kaserne oder Internat | Beitragsnummer des Beitragszahlers bzw. Nachweis der Unterkunft |
In jedem Fall brauchen Sie Ihre eigene Beitragsnummer (sie steht auf jedem Schreiben des Beitragsservice), Name, Geburtsdatum, die Adresse der Wohnung und das Datum, an dem Sie die Wohnung vollständig aufgegeben haben (§ 8 Abs. 4 und 5 RBStV).
Kein Abmeldegrund ist es, Fernseher und Radio abzuschaffen oder das Programm nicht zu nutzen. Auch wer nur vorübergehend ins Ausland geht, etwa für ein Auslandssemester, und die Wohnung behält, kann sich nicht abmelden.
Warum Sie nicht warten sollten
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt das Ende der Beitragspflicht so: Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Wohnung aufgeben, „jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist“ (§ 7 Abs. 2 RBStV).
Beispiel: Sie ziehen im März zu Ihrer Partnerin, die bereits zahlt, melden sich aber erst im Juli ab. Dann zahlen Sie bis Ende Juli, obwohl Sie die Wohnung seit März nicht mehr haben. Eine rückwirkende Abmeldung sieht das Gesetz nicht vor. Melden Sie sich deshalb im Monat des Umzugs ab, auch wenn noch nicht alle Nachweise da sind; Unterlagen können Sie nachreichen.
Wer ohne Rechtsgrund gezahlt hat, etwa doppelt, kann das Geld zurückverlangen, muss das aber selbst nachweisen (§ 10 Abs. 3 RBStV). Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln des BGB.
So melden Sie den Rundfunkbeitrag ab
- Online: Auf rundfunkbeitrag.de das Formular „Wohnung abmelden“ öffnen, den Grund wählen, Beitragsnummer und Daten eintragen und Nachweise als Datei anhängen (bis zu fünf Dateien, insgesamt 10 MB, als PDF, JPG, PNG oder TIF). Das ist der schnellste Weg.
- Per Post: ein Schreiben mit allen Angaben und Kopien der Nachweise an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln. Ein Muster steht unten.
- Bestätigung abwarten: Der Beitragsservice bestätigt die Abmeldung schriftlich. Bewahren Sie Bestätigung und eine Kopie Ihrer Abmeldung auf, und prüfen Sie, ob die Lastschrift endet.
Der Beitragsservice ist außerdem telefonisch erreichbar unter 01806 999 555 10 (20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz, Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr). Die Abmeldung muss aber schriftlich erfolgen. Achtung vor Betrug: Nach eigenen Angaben schreibt der Beitragsservice Sie nie per E-Mail an.
Musterschreiben: Abmeldung beim Beitragsservice
[Vorname, Nachname]
[bisherige Anschrift]
[neue Anschrift]
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
[Ort, Datum]
Abmeldung meiner Wohnung, Beitragsnummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich meine Wohnung [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort] zum [Datum] beim Rundfunkbeitrag ab.
Grund: [z. B. Ich bin zum [Datum] in die Wohnung von [Vorname, Nachname] gezogen, die bereits unter der Beitragsnummer [Nummer] angemeldet ist. / Ich bin zum [Datum] dauerhaft nach [Staat] gezogen. / Der Beitragszahler [Name] ist am [Datum] verstorben.]
Meine Angaben: [Vorname, Nachname, ggf. frühere Namen], geboren am [Datum].
Bitte bestätigen Sie mir die Abmeldung schriftlich und stellen Sie den Einzug der Beiträge zum genannten Zeitpunkt ein. Zu viel gezahlte Beiträge erstatten Sie bitte auf mein Konto [IBAN].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Anlagen: [z. B. Meldebescheinigung / Abmeldebescheinigung / Sterbeurkunde in Kopie]
Sonderfälle
Umzug innerhalb Deutschlands
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um und zahlen an der neuen Adresse weiter, melden Sie nicht ab, sondern teilen über das Formular „Daten ändern“ Ihre neue Adresse mit. Die Beitragsnummer bleibt gleich, sie gehört zur Person. Abmelden können Sie nur, wenn an der neuen Adresse schon jemand zahlt.
Wohngemeinschaft
In einer WG zahlt nur eine Person für die ganze Wohnung. Die anderen geben auf Anfrage des Beitragsservice dessen Beitragsnummer an. Wichtig: Zieht der Beitragszahler aus, nimmt er seine Beitragsnummer mit. Wer in der Wohnung bleibt, muss die Wohnung neu anmelden.
Todesfall
Angehörige melden die Wohnung des Verstorbenen mit Kopie der Sterbeurkunde ab. Lebt noch jemand in der Wohnung, meldet sich diese Person mit eigener Beitragsnummer an. Weitere Verträge, die nach einem Todesfall zu kündigen sind, finden Sie unter Verträge Verstorbener kündigen und in der Todesfall-Checkliste.
Zweitwohnung
Für eine Nebenwohnung müssen Sie keinen zweiten Beitrag zahlen, wenn Sie selbst, Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner für die Hauptwohnung zahlt. Das ist aber keine Abmeldung, sondern eine Befreiung auf schriftlichen Antrag (§ 4a RBStV). Nachweis ist eine Meldebescheinigung mit Haupt- und Nebenwohnung oder der Zweitwohnungsteuerbescheid. Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten, gilt die Befreiung ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorlagen, sonst erst ab dem Antragsmonat.
Befreiung oder Ermäßigung statt Abmeldung
Wer die Wohnung behält, aber wenig Geld hat, kann sich unter Umständen befreien lassen (§ 4 RBStV). Die Wohnung bleibt dabei angemeldet. Befreit werden können laut Beitragsservice unter anderem Empfänger von:
- Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.
Arbeitslosengeld I, Wohngeld und Ausbildungsvergütung reichen nicht. Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen ein Drittel, also 6,12 Euro im Monat. Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn laut Bescheid, höchstens drei Jahre rückwirkend ab dem Antrag. Sie gilt auch für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bis 25 Jahre in derselben Wohnung. Antrag, Nachweise, Härtefall und Folgeantrag erklärt die Seite GEZ Befreiung.
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?
Der Beitrag beträgt weiterhin 18,36 Euro im Monat, also 55,08 Euro im Quartal und 220,32 Euro im Jahr; gezahlt wird in der Regel alle drei Monate. Die von der Finanzkommission KEF empfohlene Erhöhung auf 18,94 Euro haben die Länder nicht umgesetzt. ARD, ZDF und Deutschlandradio haben dagegen beim Bundesverfassungsgericht geklagt; mündlich verhandelt wurde am 23. Juni 2026, ein Urteil stand Anfang Oktober 2026 noch aus. Für 2027 empfiehlt die KEF in ihrem Bericht vom Februar 2026 18,64 Euro.
Häufige Fragen
Kann ich die GEZ kündigen?
Nein. Der Rundfunkbeitrag ist kein Vertrag, sondern eine gesetzliche Abgabe pro Wohnung. Abmelden können Sie nur, wenn Sie keine eigene beitragspflichtige Wohnung mehr haben.
Kann ich den Rundfunkbeitrag rückwirkend abmelden?
Grundsätzlich nicht. Die Beitragspflicht endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Beitragsservice eingeht (§ 7 Abs. 2 RBStV).
Welche Unterlagen brauche ich für die Abmeldung?
Ihre Beitragsnummer und je nach Grund die Beitragsnummer des anderen Beitragszahlers, eine Abmeldebescheinigung bei Umzug ins Ausland, eine Sterbeurkunde oder eine Meldebescheinigung.
Muss ich mich beim Umzug abmelden?
Nein, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen und an der neuen Adresse selbst zahlen. Dann ändern Sie nur Ihre Adresse. Abmelden können Sie, wenn an der neuen Adresse schon jemand zahlt.
Kann ich mich abmelden, wenn ich keinen Fernseher habe?
Nein. Der Beitrag hängt an der Wohnung, nicht an Geräten oder der Nutzung.
Kann ich die Abmeldung per E-Mail schicken?
Der Beitragsservice nennt dafür keine E-Mail-Adresse, und das Gesetz verlangt eine schriftliche Anzeige. Nutzen Sie das Online-Formular oder die Post.
Ähnliche Themen: Wohnsitz abmelden, Wohnung kündigen, Kündigung Vorlage.
Quellen, abgerufen am 5. Oktober 2026: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §§ 4, 4a, 7, 8, 10, Text über BRAVORS Brandenburg; ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Formular „Wohnung abmelden“, Kontakt, Informationen zu Nebenwohnungen, Empfängern von Sozialleistungen, Menschen mit Behinderung und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, Servicethema „Worauf müssen Sie bei einem Umzug achten“ (13.07.2026), Infobroschüre „An-, Um-, Abmeldung“ (Dezember 2025), Mitteilung „Vorerst keine Anpassung des Rundfunkbeitrags“ (16.12.2024); Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 29/2026 (Rundfunkfinanzierung II).
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