Schaden
Wasserschaden: Was Sie sofort tun müssen und wer zahlt
Stand: · Rechtslage Deutschland
Ein geplatztes Rohr, eine undichte Waschmaschine, Wasser von oben aus der Nachbarwohnung: Bei einem Wasserschaden zählt zuerst jede Minute, danach jedes Foto. Welche Versicherung zahlt, hängt davon ab, woher das Wasser kam und was beschädigt wurde. Oft sind zwei oder drei Versicherungen gleichzeitig zuständig.
Sofort tun
- Wasser stoppen: Haupthahn oder Absperrventil schließen, bei Wasser von oben den Nachbarn oder die Hausverwaltung alarmieren.
- Strom in betroffenen Räumen abschalten, wenn Wasser in die Nähe von Steckdosen, Leitungen oder Geräten kommt.
- Fotos und Videos machen, bevor Sie aufräumen: Wasserstand, Flecken, beschädigte Möbel, die Austrittsstelle.
- Schaden begrenzen: Wasser aufnehmen, Möbel und Wertsachen in trockene Räume bringen, lüften.
- Versicherung und, als Mieter, den Vermieter unverzüglich informieren. Beschädigte Sachen nicht wegwerfen, bevor der Versicherer sie gesehen oder freigegeben hat.
Welche Versicherung zahlt was?
Die Faustregel: Für das Gebäude zahlt die Wohngebäudeversicherung, für Ihre Einrichtung die Hausratversicherung, für Schäden, die Sie bei anderen verursachen, die Privathaftpflicht. Was genau versichert ist, steht in den Bedingungen Ihres Vertrags.
| Versicherung | Zahlt typischerweise für | Wer hat sie? |
|---|---|---|
| Wohngebäudeversicherung | Schäden am Gebäude durch Leitungswasser: Rohrbruch, Frostschäden an Leitungen, durchnässte Wände, Estrich, fest eingebaute Böden, Trocknung | Hauseigentümer bzw. Eigentümergemeinschaft; Mieter zahlen sie meist über die Nebenkosten mit |
| Hausratversicherung | Bewegliche Sachen in der Wohnung: Möbel, Teppiche, Kleidung, Elektrogeräte, die durch Leitungswasser beschädigt wurden | Bewohner, also auch Mieter |
| Privathaftpflicht | Schäden bei Dritten, die Sie verursacht haben, etwa wenn Ihre Waschmaschine ausläuft und die Wohnung darunter beschädigt | Verursacher |
| Elementarschadenversicherung (Zusatzbaustein) | Starkregen, Überschwemmung, Rückstau aus der Kanalisation | Muss zusätzlich vereinbart sein; in der Standardpolice nicht enthalten |
Leitungswasser oder Starkregen?
Diese Unterscheidung entscheidet oft über die ganze Regulierung. „Leitungswasser“ ist Wasser, das aus Rohren, Heizungsanlagen oder angeschlossenen Geräten bestimmungswidrig austritt. Dringt Regenwasser von außen ein oder drückt Wasser aus der Kanalisation zurück in den Keller, ist das kein Leitungswasserschaden. Dafür braucht es einen Elementarschutz, bei Rückstau meist zusätzlich eine funktionierende Rückstausicherung. Prüfen Sie Ihre Police, bevor der nächste Starkregen kommt.
Wasser aus der Nachbarwohnung
Läuft Wasser von oben zu Ihnen, zahlt für Ihre Möbel zunächst Ihre eigene Hausratversicherung, für Decken und Wände die Gebäudeversicherung. Hat der Nachbar den Schaden schuldhaft verursacht, etwa durch einen nicht angeschlossenen Schlauch, kann seine Privathaftpflicht eintreten. Für reine Rohrbrüche ohne Verschulden haftet er dagegen oft nicht. Melden Sie den Schaden deshalb immer auch der eigenen Hausratversicherung.
Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung
Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt zwei Dinge von Ihnen. Erstens müssen Sie den Versicherungsfall nach Kenntnis unverzüglich anzeigen (§ 30 VVG). Zweitens müssen Sie den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern und Weisungen des Versicherers befolgen (§ 82 VVG). Wasser abstellen, Möbel retten und einen Trocknungsdienst beauftragen gehört dazu. Die Kosten dafür erstattet der Versicherer, soweit Sie sie für geboten halten durften (§ 83 VVG).
Wer Pflichten grob fahrlässig verletzt, riskiert eine Kürzung der Leistung, bei Vorsatz kann sie ganz entfallen. Lassen Sie Wasser nicht tagelang stehen, weil Sie auf den Gutachter warten. Fragen Sie den Versicherer, was Sie sofort veranlassen dürfen, und halten Sie die Antwort schriftlich fest.
So dokumentieren Sie den Schaden
- Fotos mit Übersicht und Details. Erst den ganzen Raum, dann jede beschädigte Stelle. Ein Zollstock im Bild zeigt die Höhe von Wasserrändern.
- Schadensliste anlegen. Jeder beschädigte Gegenstand mit Kaufjahr, ungefährem Preis und Belegen, soweit vorhanden.
- Ursache festhalten. Rechnung oder Bericht des Installateurs aufheben; das defekte Teil, etwa einen geplatzten Schlauch, aufbewahren.
- Feuchtigkeit messen lassen. Trocknungsfirmen protokollieren die Messwerte. Das hilft, wenn später Schimmel auftritt und die Ursache strittig ist.
- Alles schriftlich melden. Schadensnummer notieren, Telefonate mit Datum und Gesprächspartner festhalten.
Wasserschaden in der Mietwohnung
Als Mieter müssen Sie einen Mangel, der sich während der Mietzeit zeigt, dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Anzeige, haften Sie für den Schaden, der dadurch zusätzlich entsteht, und können für diese Zeit nicht mindern (§ 536c Abs. 2 BGB). Eine kurze E-Mail mit Fotos genügt; heben Sie sie auf.
Ist die Wohnung durch den Wasserschaden in ihrer Tauglichkeit gemindert, etwa weil ein Zimmer nicht nutzbar ist oder Trocknungsgeräte wochenlang laufen, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB). Wie viel, hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu unter Mietminderung. Für Ihre eigenen Möbel ist Ihre Hausratversicherung zuständig, nicht der Vermieter.
Haben Sie den Schaden selbst leicht fahrlässig verursacht, etwa weil der Waschmaschinenschlauch abgerutscht ist, muss der Vermieter grundsätzlich seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verzichtet der Gebäudeversicherer stillschweigend auf den Rückgriff gegen den Mieter, wenn dieser nur leicht fahrlässig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 8. November 2000, IV ZR 298/99). Bei grober Fahrlässigkeit gilt das nicht; dann ist Ihre Privathaftpflicht wichtig.
Häufige Fragen
Zahlt die Hausratversicherung bei einem Rohrbruch?
Für beschädigte Möbel, Kleidung und Geräte ja, wenn Leitungswasser in Ihrem Vertrag versichert ist, was bei der Hausratversicherung üblich ist. Das Rohr selbst, Wände und Böden sind Sache der Wohngebäudeversicherung des Eigentümers.
Wer zahlt, wenn der Keller nach Starkregen voll Wasser läuft?
Nur eine Elementarschadenversicherung. Regenwasser und Rückstau aus dem Kanal gelten nicht als Leitungswasser und sind in der Standard-Gebäude- und Hausratversicherung nicht abgedeckt.
Muss ich als Mieter den Wasserschaden selbst beheben lassen?
Nein. Sie müssen den Schaden anzeigen und im Notfall das Nötige tun, um ihn zu begrenzen, etwa das Wasser abstellen. Die Reparatur am Gebäude ist Sache des Vermieters.
Darf ich nasse Möbel sofort entsorgen?
Erst nach Rücksprache mit dem Versicherer. Fotografieren Sie alles gründlich und fragen Sie, ob ein Gutachter die Sachen sehen will. Bei Schimmelgefahr oder Hygieneproblemen lassen Sie sich die Entsorgung freigeben.
Zahlt die Versicherung auch die Trocknung?
Die Trocknung von Wänden und Estrich gehört bei einem versicherten Leitungswasserschaden in der Regel zu den Leistungen der Wohngebäudeversicherung. Ob auch der Strom für die Trocknungsgeräte erstattet wird, hängt vom Vertrag ab. Fragen Sie danach und lesen Sie den Zähler zu Beginn und Ende ab.
Rechtsgrundlagen: §§ 30, 82, 83 VVG; §§ 536, 536c BGB; BGH, Urteil vom 8. November 2000, IV ZR 298/99 (Regressverzicht des Gebäudeversicherers). Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Bedingungen Ihres Vertrags.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org