Schaden
Fiktive Abrechnung: Unfallschaden auszahlen lassen statt reparieren
Stand: · Rechtslage Deutschland
Wer unverschuldet einen Unfall hatte, muss sein Auto nicht reparieren lassen. Er kann sich den Betrag auszahlen lassen, den eine Reparatur kosten würde, und selbst entscheiden, was er damit macht. Das nennt man fiktive Abrechnung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzt dabei gern; einige Kürzungen sind zulässig, andere nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Möglich nur gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wenn dieser haftet.
- Grundlage ist ein Gutachten oder Kostenvoranschlag; erstattet wird der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer.
- Der Versicherer darf Sie unter Umständen auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen.
- Bei einem Totalschaden gibt es nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die 130-Prozent-Regel gilt nur bei tatsächlicher Reparatur.
Die Rechtsgrundlage
Wer einen anderen schädigt, muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Was Sie mit dem Geld anfangen, ist Ihre Sache: selbst reparieren, günstig reparieren lassen oder mit der Delle weiterfahren.
Die Umsatzsteuer ist nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie also die Nettokosten. Lassen Sie später doch reparieren und legen eine Rechnung vor, können Sie die gezahlte Umsatzsteuer nachfordern.
Die fiktive Abrechnung gilt für Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer. In der eigenen Kaskoversicherung richtet sich die Abrechnung nach Ihren Versicherungsbedingungen; die Musterbedingungen sehen ohne Reparaturnachweis eine niedrigere Obergrenze vor.
Gutachten oder Kostenvoranschlag?
Bei einem nicht ganz unerheblichen Schaden dürfen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen; die Kosten trägt bei voller Haftung die Gegenseite. Das Gutachten ermittelt Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert und ist die wichtigste Grundlage Ihrer Forderung. Bei Bagatellschäden reicht oft ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Wo die Grenze liegt, ist nicht gesetzlich festgelegt.
Verweisung auf eine günstigere Werkstatt
Grundsätzlich dürfen Sie die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, die der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass der Versicherer Sie auf eine günstigere, mühelos und ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen darf, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass deren Reparatur dem Qualitätsstandard der Markenwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, sogenanntes VW-Urteil).
Unzumutbar kann die Verweisung trotzdem sein:
- bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen, etwa wegen Gewährleistung, Herstellergarantie oder Kulanz,
- bei älteren Fahrzeugen, die bisher regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet oder repariert wurden (scheckheftgepflegt).
Diese Umstände müssen Sie selbst konkret vortragen. Heben Sie Serviceheft und Werkstattrechnungen auf.
Umstrittene Positionen
Bei einigen Posten gehen die Ansichten der Gerichte auseinander. Dazu gehören UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile) und Verbringungskosten (Transport des Autos zur Lackiererei). Bei fiktiver Abrechnung erkennen manche Gerichte sie an, wenn sie in der Region üblicherweise anfallen, andere nicht. Rechnen Sie damit, dass der Versicherer diese Posten streicht, und lassen Sie im Streitfall anwaltlich prüfen, wie die Gerichte in Ihrem Bezirk entscheiden.
Totalschaden und 130-Prozent-Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, erhalten Sie bei fiktiver Abrechnung den Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Den Restwert ermittelt der Sachverständige. Verkaufen Sie das Unfallauto, orientieren Sie sich am Restwert aus dem Gutachten. Legt Ihnen der Versicherer vor dem Verkauf ein höheres, verbindliches Restwertangebot vor, kann es zu berücksichtigen sein.
Reparaturkosten bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersetzt der Schädiger nur, wenn das Auto tatsächlich vollständig und fachgerecht nach Gutachten repariert und anschließend weiter genutzt wird, in der Regel mindestens sechs Monate (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 70/04; BGH, Urteil vom 13. November 2007, VI ZR 89/07). Fiktiv lässt sich dieser Zuschlag nicht abrechnen. Mehr dazu unter Totalschaden.
So gehen Sie vor
- Haftung klären: Hat der Unfallgegner den Unfall allein verursacht? Bei Mitverschulden wird nur anteilig gezahlt.
- Eigenen Sachverständigen beauftragen, nicht den des Versicherers.
- Forderung beim gegnerischen Haftpflichtversicherer mit Gutachten einreichen: Netto-Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Kostenpauschale, gegebenenfalls Nutzungsausfall.
- Kürzungsschreiben prüfen: Nennt der Versicherer eine konkrete Werkstatt mit Adresse und Preisen? Ist sie für Sie zumutbar erreichbar?
- Bei Kürzungen einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Bei voller Haftung des Gegners zahlt dessen Versicherung auch die Anwaltskosten.
Häufige Fragen
Muss ich mein Auto nach einem Unfall reparieren lassen?
Nein. Bei einem Haftpflichtschaden können Sie sich die erforderlichen Reparaturkosten auszahlen lassen. Erstattet werden dann die Nettokosten ohne Umsatzsteuer.
Warum zieht die Versicherung die Mehrwertsteuer ab?
Weil das Gesetz die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Lassen Sie später reparieren, können Sie die Steuer gegen Rechnung nachfordern.
Darf die Versicherung auf eine freie Werkstatt verweisen?
Ja, wenn die Werkstatt gleichwertig und mühelos erreichbar ist und die Verweisung für Sie zumutbar ist. Bei neuwertigen oder scheckheftgepflegten Autos kann sie unzumutbar sein.
Kann ich auch bei meiner Vollkasko fiktiv abrechnen?
Das hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab. Nach den Musterbedingungen zahlt die Kasko ohne Reparaturnachweis höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Gilt die 130-Prozent-Regel auch bei fiktiver Abrechnung?
Nein. Der Zuschlag über den Wiederbeschaffungswert hinaus setzt eine tatsächliche, fachgerechte Reparatur und die Weiternutzung des Autos voraus.
Rechtsgrundlagen: §§ 249, 254 BGB; BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09; BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04; BGH, Urteil vom 13.11.2007, VI ZR 89/07; AKB 2015 (GDV-Musterbedingungen), A.2.5.2.1.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org