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Steuererklärung: Abgabefristen 2025 und 2026, Pflicht und Belege

Stand: · Rechtslage Deutschland

Wer zur Steuererklärung verpflichtet ist, muss sie bis Ende Juli des Folgejahres abgeben, mit Steuerberater deutlich später. Wer freiwillig abgibt, hat sogar vier Jahre Zeit und bekommt oft Geld zurück: Im Schnitt erstattete das Finanzamt zuletzt 1.240 Euro. Hier stehen alle Fristen für die Steuerjahre 2025 und 2026 und was Sie an Belegen brauchen.

Die Fristen auf einen Blick

SteuerjahrPflichtabgabe ohne BeraterMit Steuerberater oder LohnsteuerhilfevereinFreiwillige Abgabe bis
2025Freitag, 31. Juli 2026Montag, 1. März 202731. Dezember 2029
2026Montag, 2. August 2027Dienstag, 29. Februar 202831. Dezember 2030
2022abgelaufenabgelaufen31. Dezember 2026

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Deshalb enden die Fristen am 1. März 2027 und am 2. August 2027.

Die Abgabefristen im Detail

Seit den Steuerjahren nach der Corona-Zeit gelten wieder die regulären Fristen der Abgabenordnung; die Übergangsregeln reichten nur bis zum Steuerjahr 2024.

  • Ohne Berater: spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO). Das Finanzamt kann die Erklärung aber im Einzelfall früher anfordern.
  • Verlängerung: Wer die Frist nicht schafft, kann beim Finanzamt rechtzeitig eine Verlängerung beantragen, mit kurzer Begründung, zum Beispiel über ELSTER.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Viele Arbeitnehmer müssen nicht, dürfen aber. Pflicht ist die Erklärung nach § 46 Abs. 2 EStG unter anderem, wenn

  • Sie Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro hatten, etwa aus Vermietung oder einer selbstständigen Tätigkeit,
  • Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bekommen haben,
  • Sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen haben (Steuerklasse VI),
  • Sie verheiratet sind, beide Lohn beziehen und einer Steuerklasse V hat oder Sie Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben,
  • ein Freibetrag in Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen war und Ihr Lohn bestimmte Grenzen übersteigt.

Wer ein Gewerbe hat oder freiberuflich arbeitet, gibt ohnehin jedes Jahr ab; mehr dazu unter Gewerbe anmelden. Rentnerinnen und Rentner müssen in der Regel abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt; im Zweifel fragt das Finanzamt nach.

Freiwillig abgeben: vier Jahre rückwirkend

Wer nicht verpflichtet ist, kann die Erklärung trotzdem abgeben (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Dafür haben Sie vier Jahre Zeit, gerechnet ab dem Ende des Steuerjahres (§§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO). Diese Frist lässt sich nicht verlängern.

Aktuell: Für das Steuerjahr 2022 endet die Frist am 31. Dezember 2026. Wer für 2022 noch keine Erklärung gemacht hat, etwa weil die Fahrtkosten hoch waren oder ein Teil des Jahres ohne Job verging, sollte das jetzt nachholen.

Laut Statistischem Bundesamt erhielten für das Steuerjahr 2022 rund 13,2 Millionen Arbeitnehmer eine Erstattung, im Schnitt 1.240 Euro. Etwa jede zweite Erstattung lag zwischen 100 und 1.000 Euro.

Zu spät: Verspätungszuschlag

  • Bei Pflichtabgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Frist versäumt wurde und die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 152 Abs. 1 AO).
  • Wird die Erklärung später als 14 Monate nach Ende des Steuerjahres abgegeben, muss das Finanzamt ihn festsetzen, außer es kommt zu einer Erstattung oder die Steuer ist schon durch Vorauszahlungen und Lohnsteuer gedeckt (§ 152 Abs. 2 und 3 AO).
  • Höhe: 0,25 % der festgesetzten Steuer nach Abzug von Vorauszahlungen und Steuerabzügen, mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung, höchstens 25.000 Euro (§ 152 Abs. 5 und 10 AO).
  • Bei einer freiwilligen Erklärung gibt es keine Abgabefrist und damit keinen Verspätungszuschlag; es gilt nur die Vierjahresfrist.

Belege: was Sie brauchen und wie lange Sie sie aufheben

Belege müssen Sie in der Regel nicht mitschicken. ELSTER schreibt dazu: Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Steuererklärung einzureichen, außer das Formular weist ausdrücklich darauf hin oder das Finanzamt fordert sie an (§ 150 Abs. 4 AO). Halten Sie sie aber bereit.

Checkliste der wichtigsten Unterlagen:

  • Steuer-Identifikationsnummer (elfstellig, lebenslang gültig) und Steuernummer, falls vorhanden,
  • Lohnsteuerbescheinigung und Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen; diese Daten liegen dem Finanzamt meist elektronisch vor,
  • Fahrten zur Arbeit: Entfernung und Zahl der Arbeitstage, Homeoffice-Tage,
  • Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungen, Gewerkschafts- und Berufsverbandsbeiträge,
  • Versicherungen: Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsbeiträge,
  • Spenden- und Zuwendungsbestätigungen,
  • Handwerker- und Haushaltsrechnungen mit ausgewiesenem Lohnanteil, bezahlt per Überweisung; als Mieter auch die Nebenkostenabrechnung, siehe unten,
  • Kosten für Krankheit, Pflege oder Behinderung, Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuung.

Aufbewahren: Für Privatpersonen gibt es keine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Ausnahme: Wer Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro im Jahr hat, muss Unterlagen sechs Jahre aufbewahren; ab 2027 steigt diese Grenze auf 750.000 Euro (§ 147a AO). Sinnvoll ist es, Belege mindestens so lange aufzuheben, bis der Steuerbescheid nicht mehr geändert werden kann. Für Gewerbetreibende gelten längere Pflichten, siehe Gewerbe abmelden.

Wichtige Beträge für 2026

Posten2026
Grundfreibetrag12.348 € (Verheiratete das Doppelte)
Entfernungspauschale0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer; 2025 galten für die ersten 20 Kilometer noch 0,30 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 € (Werbungskosten werden ohne Nachweis bis zu dieser Höhe berücksichtigt)
Homeoffice-Pauschale6 € je Tag, höchstens 1.260 € im Jahr
Sparer-Pauschbetrag1.000 €, zusammen veranlagt 2.000 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen20 % der Kosten, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung
Handwerkerleistungen20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung
Kindergeld259 € je Kind und Monat

Rechtsgrundlagen: §§ 4, 9, 9a, 20, 32a, 35a, 66 EStG; die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer kam mit dem Steueränderungsgesetz 2025. Ob sich eine Pauschale für Sie lohnt, hängt von Ihren tatsächlichen Kosten ab.

Tipp für Mieter: Nebenkosten absetzen

In der Nebenkostenabrechnung stecken oft Posten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gelten, etwa Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder Wartungsarbeiten. Ihren Anteil daran können Sie mit 20 % von der Steuer abziehen (§ 35a EStG). Viele Vermieter weisen die Beträge in der Abrechnung gesondert aus; sonst können Sie eine entsprechende Bescheinigung erbitten. Wie Sie die Abrechnung selbst prüfen, steht unter Nebenkostenabrechnung prüfen.

Nach dem Bescheid: Einspruch

Gegen den Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post oder nach dem elektronischen Versand als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 und 2a AO). Der Einspruch kostet nichts und geht schriftlich oder über ELSTER.

So geht es mit ELSTER

  1. Registrieren bei „Mein ELSTER“ mit der Steuer-Identifikationsnummer. Die Zugangsdaten kommen per Post; das dauert einige Tage.
  2. Belegabruf einrichten: Mit der vorausgefüllten Steuererklärung übernehmen Sie Daten, die dem Finanzamt schon vorliegen, etwa Lohnsteuerbescheinigung, Renten- und Versicherungsdaten. Die Abrufberechtigung muss einmal erteilt werden.
  3. Erklärung ausfüllen, Ergebnis vorab berechnen lassen und elektronisch absenden.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?

Ohne Berater bis Freitag, 31. Juli 2026; mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bis Montag, 1. März 2027. Freiwillige Erklärungen sind bis 31. Dezember 2029 möglich.

Bis wann muss die Steuererklärung 2026 abgegeben werden?

Ohne Berater bis Montag, 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 ein Samstag ist; mit Berater bis Dienstag, 29. Februar 2028.

Wie viele Jahre kann ich rückwirkend eine Steuererklärung machen?

Bei freiwilliger Abgabe vier Jahre. Für 2022 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab.

Muss ich Belege mitschicken?

In der Regel nicht. Sie müssen sie aber bereithalten, falls das Finanzamt sie anfordert.

Was kostet eine verspätete Steuererklärung?

Bei Pflichtabgabe kann ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat anfallen. Bei einer Erstattung oder bei freiwilliger Abgabe in der Regel nicht.

Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?

0,38 Euro je Kilometer der einfachen Strecke, ab dem ersten Kilometer.

Ähnliche Themen: Nebenkostenabrechnung prüfen, Gewerbe anmelden, Vollmacht Vorlage.

Quellen, abgerufen am 6. Oktober 2026: Abgabenordnung §§ 108, 122, 147a, 149, 150, 152, 169, 170, 355; Art. 97 § 36 EGAO; Einkommensteuergesetz §§ 4, 9, 9a, 20, 32, 32a, 35a, 46, 66 (gesetze-im-internet.de); Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; ELSTER-Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2025 und Infoseite Belegabruf; Bundeszentralamt für Steuern, Steuerliche Identifikationsnummer; Statistisches Bundesamt, „Im Fokus: Steuererklärung“ (10.06.2026). Wochentage eigene Berechnung. Keine Steuerberatung.

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