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Kündigung Vorlage: Kündigungsschreiben richtig aufsetzen
Stand: · Rechtslage Deutschland
Eine Kündigung muss nicht lang sein. Sie muss eindeutig sagen, welcher Vertrag zu welchem Zeitpunkt enden soll, und sie muss rechtzeitig beim Vertragspartner ankommen. Mit dem Generator auf dieser Seite erstellen Sie ein vollständiges Kündigungsschreiben, das Sie ausdrucken, als PDF speichern oder per E-Mail verschicken.
Das Wichtigste in Kürze
- In jede Kündigung gehören: Ihr Name und Ihre Anschrift, der Vertragspartner, die Kunden- oder Vertragsnummer, der Satz „hiermit kündige ich …“ und der gewünschte Termin.
- Für die meisten Verbraucherverträge genügt die Textform, also auch eine E-Mail. Mietwohnung und Arbeitsvertrag müssen Sie dagegen auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift kündigen.
- Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung ankommt, nicht der Tag des Absendens.
- Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, sind nach der Erstlaufzeit in der Regel monatlich kündbar.
Was in jedes Kündigungsschreiben gehört
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Wortlaut vor. Der Vertragspartner muss aber ohne Rückfrage erkennen können, wer was zu welchem Zeitpunkt beenden will. Diese Angaben sollten deshalb immer drinstehen:
- Absender: Vor- und Nachname, Anschrift, gegebenenfalls E-Mail-Adresse. Verwenden Sie den Namen, auf den der Vertrag läuft.
- Empfänger: der Vertragspartner, wie er in Vertrag oder Rechnung steht.
- Vertrag: Kunden-, Vertrags-, Mitglieds- oder Versicherungsscheinnummer, bei Handyverträgen auch die Rufnummer.
- Kündigungserklärung: „Hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag fristgerecht zum …“ oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Wer den Termin nicht kennt, ist mit „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ auf der sicheren Seite.
- Bitte um Bestätigung: mit Angabe des Datums, zu dem der Vertrag endet.
- Datum und Unterschrift: bei Papierbriefen immer, bei E-Mails genügt der Name am Ende.
Eine Begründung brauchen Sie für eine ordentliche Kündigung nicht. Nur bei einer außerordentlichen Kündigung oder einer Sonderkündigung sollten Sie den Grund nennen.
Kündigungsschreiben erstellen
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Textform oder Schriftform: Wann reicht eine E-Mail?
Das BGB unterscheidet zwei Formen. Textform (§ 126b BGB) bedeutet: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Dazu zählen E-Mail, Fax, Brief und Nachrichten über ein Kundenportal. Schriftform (§ 126 BGB) verlangt dagegen ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift.
Für Verbraucherverträge gilt eine wichtige Grenze: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf für Kündigungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Handy, Internet, Strom, Streaming, Fitnessstudio oder Versicherung können Sie deshalb in aller Regel per E-Mail kündigen, auch wenn im Vertrag noch „schriftlich“ steht.
Keine E-Mail bei Wohnung und Job: Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls, und hier ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine E-Mail, ein Fax oder ein eingescanntes Schreiben ist in beiden Fällen unwirksam. Drucken Sie das Schreiben aus und unterschreiben Sie es von Hand. Mehr dazu unter Wohnung kündigen.
Zugang: So beweisen Sie, dass die Kündigung angekommen ist
Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB). Kommt sie einen Tag nach Fristablauf an, gilt sie erst zum nächsten möglichen Termin. Im Streitfall müssen Sie den Zugang beweisen. Je nach Weg bieten sich an:
- Kündigungsbutton oder Online-Formular: Speichern Sie die Bestätigungsseite und die Bestätigungs-E-Mail.
- E-Mail: Bewahren Sie die gesendete Nachricht auf und bitten Sie um eine Eingangsbestätigung. Kommt keine, schicken Sie die Kündigung zusätzlich auf anderem Weg.
- Einwurf-Einschreiben: Die Post dokumentiert den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Das ist bei knappen Fristen meist besser als das Einschreiben mit Rückschein, das der Empfänger nicht abholen muss.
- Persönliche Übergabe oder Einwurf mit Zeugen: Der Zeuge sollte den Inhalt des Umschlags gesehen haben.
Ein Einschreiben belegt nur, dass ein Umschlag angekommen ist, nicht was darin war. Behalten Sie deshalb immer eine Kopie des Schreibens.
Der Kündigungsbutton auf Websites
Wer im Internet Verträge mit Verbrauchern abschließen lässt, die auf regelmäßige, entgeltliche Leistungen gerichtet sind, muss seit dem 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton anbieten (§ 312k BGB). Er muss gut lesbar mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein und direkt zu einer Bestätigungsseite führen. Dort geben Sie an, wer Sie sind, welchen Vertrag Sie kündigen und zu wann, und schicken die Kündigung über eine Schaltfläche „jetzt kündigen“ ab.
Das Unternehmen muss die Kündigung sofort elektronisch bestätigen, mit Datum und Uhrzeit des Eingangs und dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet. Fehlt der Button oder entspricht er nicht den Vorgaben, dürfen Sie den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Laufzeit und Kündigungsfrist: die Regeln seit März 2022
Für Verträge über regelmäßige Lieferungen oder Leistungen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, sind in AGB nur noch diese Regeln wirksam (§ 309 Nr. 9 BGB):
- Die erste Laufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen.
- Eine automatische Verlängerung ist nur auf unbestimmte Zeit zulässig, und der Vertrag muss danach jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar sein.
- Die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit darf höchstens einen Monat betragen.
Das gilt etwa für Fitnessstudios, Zeitschriften-Abos oder Vereinsverträge mit Unternehmen. Für Versicherungen gelten diese Grenzen nicht; dort regelt das Versicherungsvertragsgesetz die Fristen (siehe Versicherung kündigen). Für Handy- und Internetverträge gibt es mit dem Telekommunikationsgesetz eigene, ähnliche Regeln. Bei älteren Verträgen gilt, was im Vertrag steht, oft drei Monate zum Ende der Laufzeit.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Jeder Dauervertrag kann ohne Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 314 BGB). Das ist der Fall, wenn Ihnen das Festhalten am Vertrag bis zum regulären Ende unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Typisch sind schwere Vertragsverletzungen des Anbieters. Geht es um eine Pflichtverletzung, müssen Sie den Anbieter in der Regel zunächst erfolglos abmahnen oder ihm eine Frist zur Abhilfe setzen. Und Sie müssen innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem Sie vom Grund erfahren haben.
Umstände aus Ihrem eigenen Lebensbereich, etwa ein Umzug, reichen nach der Rechtsprechung meist nicht aus. Schreiben Sie bei einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich dazu: „Hilfsweise kündige ich ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Der Generator fügt diesen Satz bei einer Sonderkündigung automatisch ein.
Vorlagen für einzelne Verträge
- Handy und Internet: Telekom, Vodafone, o2
- Streaming: Netflix, Amazon Prime, Disney+, Spotify, Sky, DAZN
- Versicherungen: Versicherung allgemein, Kfz-Versicherung
- Alltag: Deutschlandticket, Fitnessstudio, ADAC, Wohnung
Häufige Fragen
Muss ich eine Kündigung unterschreiben?
Bei einer E-Mail oder einem Online-Formular nicht; dort genügt Ihr Name. Bei Mietwohnung und Arbeitsvertrag ist dagegen die eigenhändige Unterschrift auf Papier Pflicht. Unterschreiben Sie Briefe immer, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Brauche ich einen Grund für die Kündigung?
Für eine ordentliche Kündigung nicht. Einen Grund nennen müssen Sie nur bei einer außerordentlichen Kündigung oder einer Sonderkündigung, etwa nach einer Preiserhöhung.
Was mache ich, wenn keine Kündigungsbestätigung kommt?
Fragen Sie nach zwei Wochen schriftlich nach und verweisen Sie auf Ihr Kündigungsschreiben. Wirksam ist die Kündigung auch ohne Bestätigung, entscheidend ist der Zugang. Den sollten Sie mit Einwurf-Einschreiben, Sendebeleg oder Bestätigungsseite belegen können.
Zählt eine Kündigung am Telefon?
Wenn der Vertrag keine Form vorschreibt, kann auch eine mündliche Kündigung wirksam sein. Beweisen lässt sie sich aber kaum. Kündigen Sie deshalb immer zusätzlich in Textform.
Was bedeutet „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“?
Der Vertrag endet zum frühesten Termin, den Vertrag und Gesetz zulassen. Diese Formulierung schützt Sie davor, dass eine Kündigung mit falsch berechnetem Datum zurückgewiesen wird.
Rechtsgrundlagen: §§ 126, 126b, 130, 309 Nr. 9 und Nr. 13, 312k, 314, 568 Abs. 1, 623 BGB.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org