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Versicherung kündigen: Fristen, Sonderkündigungsrecht und Vorlage

Stand: · Rechtslage Deutschland

Die meisten Sachversicherungen wie Hausrat, Haftpflicht oder Rechtsschutz laufen ein Jahr und verlängern sich automatisch. Kündigen können Sie zum Ende des Versicherungsjahres mit der Frist aus Ihrem Vertrag, mitten im Jahr nur mit einem Sonderkündigungsrecht. Dafür genügt eine E-Mail.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres. Die Frist steht im Vertrag; das Gesetz erlaubt einen bis drei Monate (§ 11 Abs. 3 VVG), üblich ist ein Monat.
  • Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit können Sie zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich mit drei Monaten Frist kündigen (§ 11 Abs. 4 VVG).
  • Sonderkündigung: bei Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung (§ 40 VVG) und nach einem Schadensfall (§ 92 VVG, § 111 VVG).
  • Textform reicht: E-Mail, Fax, Kundenportal oder Brief (§ 309 Nr. 13 BGB).

Die ordentliche Kündigung zum Ablauf

Ein Versicherungsvertrag, der sich automatisch verlängert, darf das jeweils nur um höchstens ein Jahr tun (§ 11 Abs. 1 VVG). Sie können ihn zum Ende jeder Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigungsfrist muss für Sie und den Versicherer gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen (§ 11 Abs. 3 VVG). Die genaue Frist und das Ablaufdatum („Hauptfälligkeit“) stehen im Versicherungsschein.

Wichtig ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Absenden. Läuft Ihr Vertrag zum 1. Januar ab und gilt ein Monat Frist, muss die Kündigung spätestens am 30. November eingehen. Bei drei Monaten wäre es der 30. September.

Lange Verträge: Manche Verträge, etwa ältere Hausrat- oder Unfallversicherungen, wurden für fünf oder zehn Jahre geschlossen, oft gegen einen Rabatt. Solche Verträge können Sie trotzdem zum Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres kündigen, mit einer Frist von drei Monaten (§ 11 Abs. 4 VVG).

Die Form

Versicherer dürfen in ihren Bedingungen keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Eine E-Mail mit Ihrem Namen, der Versicherungsscheinnummer und dem gewünschten Kündigungstermin genügt. Eine Unterschrift ist nicht nötig. Haben Sie den Vertrag online abgeschlossen, muss der Versicherer zudem eine Kündigungsschaltfläche auf seiner Website anbieten (§ 312k BGB). Bewahren Sie in jedem Fall einen Nachweis über den Zugang auf und bestehen Sie auf einer Kündigungsbestätigung.

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Sonderkündigung bei Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag auf Grund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Umfang des Schutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 40 Abs. 1 VVG). Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam würde. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Dasselbe gilt, wenn er den Schutz verringert, ohne den Beitrag zu senken (§ 40 Abs. 2 VVG).

Kein Sonderkündigungsrecht entsteht in der Regel, wenn der Beitrag nur wegen einer höheren Versicherungsteuer steigt oder weil Sie selbst die Versicherungssumme erhöht haben. Lesen Sie die Mitteilung genau; die Monatsfrist läuft ab Zugang.

Sonderkündigung nach einem Schaden

Nach einem Versicherungsfall dürfen beide Seiten kündigen:

  • Sachversicherungen wie Hausrat oder Wohngebäude: innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG).
  • Haftpflichtversicherungen: innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat (§ 111 VVG).

Sie können mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Nach einem großen Schaden kann es sinnvoll sein, einer Kündigung durch den Versicherer zuvorzukommen, weil manche Versicherer bei Neuanträgen nach Vorkündigungen fragen.

Hausrat beim Umzug

Ein Umzug ist für sich genommen kein Kündigungsgrund. Nach den Musterbedingungen des Versichererverbands GDV für die Hausratversicherung (VHB 2016) geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Sie müssen den Umzug dem Versicherer melden, spätestens bei Beginn des Umzugs, und Angaben wie die neue Wohnfläche mitteilen.

Steigt dadurch der Beitrag, etwa weil die neue Wohnung in einer teureren Tarifzone liegt, sehen die Musterbedingungen ein Kündigungsrecht vor: innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den neuen Beitrag. Ziehen Sie ins Ausland, geht der Schutz nach den Musterbedingungen nicht mit; der Vertrag für die alte Wohnung endet spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Ziehen zwei Haushalte mit je einer Hausratversicherung zusammen, ist ein Vertrag überflüssig. Fragen Sie dann bei dem Versicherer nach, der den Hausrat nicht weiter versichern soll.

Viele Versicherer weichen von den Musterbedingungen ab, oft zu Ihren Gunsten. Maßgeblich ist der Abschnitt „Wohnungswechsel“ in den Bedingungen Ihres Vertrags.

Ohne Lücke wechseln

  1. Neuen Vertrag abschließen, bevor Sie den alten kündigen. Achten Sie darauf, dass der neue Schutz am Tag nach dem Ende des alten Vertrags beginnt.
  2. Alten Vertrag fristgerecht kündigen und die Bestätigung mit dem genauen Enddatum aufheben.
  3. Bei der Privathaftpflicht keinen Tag ohne Schutz riskieren: Ein Schaden in der Lücke kann teuer werden.
  4. Im Antrag des neuen Versicherers Vorschäden und Vorkündigungen wahrheitsgemäß angeben. Falsche Angaben können den Schutz gefährden.

Kfz-Versicherung: Für die Autoversicherung gelten eigene Stichtage und Regeln, etwa der 30. November und der Übergang beim Verkauf. Lesen Sie dazu Kfz-Versicherung kündigen.

Hausrat- und Haftpflichtversicherung kündigen

Für beide gilt das Gleiche wie oben: ordentliche Kündigung zum Ablauf mit der Frist aus dem Vertrag, Sonderkündigung nach Beitragserhöhung oder Schaden. Bei der Hausratversicherung kommt das Kündigungsrecht nach einem Umzug mit Beitragserhöhung hinzu. Bei der Privathaftpflicht ist ein Schadensfall der häufigste Anlass für eine Sonderkündigung, etwa nachdem der Versicherer einen Schaden bezahlt oder abgelehnt hat. Brauchen Sie nach einem Wasserschaden Hilfe, finden Sie dort die nächsten Schritte.

Häufige Fragen

Kann ich eine Versicherung per E-Mail kündigen?

Ja. Versicherer dürfen keine strengere Form als die Textform verlangen. Eine E-Mail genügt, wenn sie Ihren Namen, die Versicherungsscheinnummer und den Kündigungstermin enthält. Heben Sie einen Zugangsnachweis auf.

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer Versicherung?

Zwischen einem und drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Welche Frist für Sie gilt, steht im Versicherungsschein. Bei den meisten neueren Verträgen ist es ein Monat.

Ich habe einen Vertrag über zehn Jahre. Komme ich vorher heraus?

Ja. Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit können Sie zum Ende des dritten Jahres und danach zum Ende jedes Jahres kündigen, mit einer Frist von drei Monaten.

Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Vor allem nach einer Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, und nach einem Schadensfall, innerhalb eines Monats nach Abschluss der Regulierung. Bei der Hausratversicherung kann ein Umzug mit höherem Beitrag hinzukommen.

Verliere ich bei einer Sonderkündigung zu viel gezahlte Beiträge?

Endet der Vertrag vorzeitig, steht dem Versicherer grundsätzlich nur der Beitrag für die Zeit zu, in der Schutz bestand. Zu viel gezahlte Beiträge muss er erstatten.

Kann ich die Kündigung zurücknehmen?

Eine zugegangene Kündigung ist wirksam und lässt sich nicht einseitig zurücknehmen. Der Versicherer kann aber anbieten, den Vertrag fortzuführen. Dann sollten Sie sich die Fortsetzung schriftlich bestätigen lassen.

Rechtsgrundlagen: §§ 11, 39, 40, 92, 111 VVG; §§ 309 Nr. 13, 312k BGB; Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2016, Musterbedingungen des GDV), Abschnitt zum Wohnungswechsel. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres eigenen Vertrags.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org