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Telekom kündigen: Mobilfunk und Festnetz richtig beenden
Stand: · Rechtslage Deutschland
Handy- und Festnetzverträge bei der Telekom unterliegen dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Es begrenzt die Mindestlaufzeit auf 24 Monate und macht Verträge danach monatlich kündbar. Hier lesen Sie, welche Fristen gelten, wann Sie vorzeitig aus dem Vertrag kommen und wie Sie Ihre Rufnummer behalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Während der Mindestlaufzeit (höchstens 24 Monate) kündigen Sie zum Ende der Laufzeit. Den genauen Termin finden Sie im Kundencenter oder in der Auftragsbestätigung.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
- Bei einer einseitigen Vertragsänderung, etwa einer Preiserhöhung, dürfen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung kündigen.
- Die Handynummer können Sie jederzeit zu einem anderen Anbieter mitnehmen.
Schadensbörse ist unabhängig und arbeitet nicht mit der Telekom zusammen. Die Angaben beruhen auf dem Gesetz und den öffentlich zugänglichen Informationen; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.
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Kündigungsfristen nach dem TKG
Für Verträge mit Verbrauchern darf die anfängliche Laufzeit höchstens 24 Monate betragen. Anbieter müssen außerdem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Zum Ende der Mindestlaufzeit können Sie kündigen; die Frist steht in Ihren Vertragsunterlagen.
Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend, dürfen Sie ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr, wie sie früher üblich war, ist nicht mehr möglich. Wer also nach zwei Jahren den Kündigungstermin verpasst hat, verliert höchstens einen Monat.
Haben Sie mehrere Verträge, etwa Handy und Festnetz in einem Paket, prüfen Sie, welche Verträge Sie kündigen. Geben Sie im Schreiben die Kundennummer und bei Mobilfunk die Rufnummer an.
Wie Sie bei der Telekom kündigen
- Kündigungsbutton: Unternehmen, die online Verträge abschließen, müssen auf ihrer Website eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ oder eine eindeutig gleichbedeutende Beschriftung bereitstellen (§ 312k BGB). Sie führt zu einem Formular, für das Sie sich nicht einloggen müssen. Die Telekom muss die Kündigung sofort elektronisch bestätigen, mit Eingangszeit und Vertragsende.
- Kundencenter: Eingeloggt sehen Sie Ihre Verträge und das Ende der Mindestlaufzeit.
- Brief oder E-Mail: Das Kündigungsschreiben aus dem Generator genügt der Textform. Strengere Formen dürfen AGB nicht verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Für die Anschrift nehmen Sie die Angaben aus Ihrer aktuellen Rechnung.
Eine Kündigung am Telefon lässt sich kaum beweisen. Wenn Sie anrufen, um ein Gegenangebot zu hören, kündigen Sie trotzdem zusätzlich in Textform.
Sonderkündigung: Preiserhöhung und Vertragsänderung
Ändert die Telekom einseitig die Vertragsbedingungen, zum Beispiel durch eine Preiserhöhung, dürfen Sie den Vertrag ohne Kosten kündigen. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Zugang der Mitteilung über die Änderung (§ 57 Abs. 1 TKG). Kein Kündigungsrecht besteht, wenn die Änderung ausschließlich zu Ihrem Vorteil ist, rein administrativ ist und keine Nachteile hat oder unmittelbar durch Gesetz vorgeschrieben ist. Wählen Sie im Generator „Sonderkündigung“ und den Grund „Preiserhöhung“.
Liefert die Telekom dauerhaft deutlich weniger Leistung als vereinbart, etwa eine viel geringere Internetgeschwindigkeit, dürfen Sie das Entgelt mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Als Nachweis dient eine Messung mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur.
Umzug
Ziehen Sie um, muss die Telekom den Vertrag am neuen Wohnort ohne Änderung der Laufzeit fortführen, wenn sie die Leistung dort anbietet. Für den Aufwand darf sie ein angemessenes Entgelt verlangen, höchstens so viel wie für einen Neuanschluss (§ 60 Abs. 1 TKG). Wird die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten, dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen, wirksam zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 60 Abs. 2 TKG). Das betrifft vor allem Festnetz und Internet; einen Handyvertrag können Sie in der Regel überall weiter nutzen.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Beim Wechsel kümmert sich der neue Anbieter um die Abwicklung, und der Dienst darf höchstens einen Arbeitstag unterbrochen werden (§ 59 TKG). Ihre Rufnummer können Sie mitnehmen; den Antrag können Sie bis zu einem Monat nach Vertragsende stellen. Direkte Entgelte für die Mitnahme dürfen Verbrauchern nicht berechnet werden.
Bei Mobilfunk können Sie die Mitnahme der Rufnummer sogar jederzeit verlangen, also auch vor Ende der Mindestlaufzeit. Der alte Vertrag läuft dann aber weiter, bis er regulär endet (§ 59 Abs. 6 TKG).
- Beim neuen Anbieter den Vertrag abschließen und die Rufnummernmitnahme beauftragen.
- Den Telekom-Vertrag kündigen oder die Kündigung vom neuen Anbieter übernehmen lassen. Lassen Sie sich in beiden Fällen das Vertragsende bestätigen.
- Gemietete Geräte wie Router nach den Hinweisen in der Kündigungsbestätigung zurückgeben.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei der Telekom?
Zum Ende der Mindestlaufzeit gilt die Frist aus Ihrem Vertrag. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das schreibt § 56 Abs. 3 TKG vor.
Kann ich die Telekom per E-Mail kündigen?
Ja, eine Kündigung in Textform reicht. Am einfachsten ist der Kündigungsbutton auf der Website, weil Sie dort sofort eine Bestätigung mit Eingangszeit erhalten.
Darf ich nach einer Preiserhöhung kündigen?
Ja. Bei einer einseitigen Vertragsänderung, die nicht ausschließlich zu Ihrem Vorteil ist, dürfen Sie innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung kostenlos kündigen.
Behalte ich meine Handynummer?
Ja, wenn Sie die Mitnahme beim neuen Anbieter beauftragen. Das geht bis zu einem Monat nach Vertragsende, bei Mobilfunk auch schon vorher. Kündigen Sie ohne Mitnahme und lassen die Frist verstreichen, kann die Nummer verloren gehen.
Muss ich nach der Kündigung den Router zurückschicken?
Nur, wenn Sie ihn gemietet haben. Gekaufte Geräte gehören Ihnen. Wie die Rückgabe läuft, steht in der Kündigungsbestätigung.
Rechtsgrundlagen: §§ 56, 57, 59, 60 TKG; §§ 309 Nr. 13, 312k BGB.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org