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Vodafone kündigen: Handyvertrag und Kabel-Internet beenden
Stand: · Rechtslage Deutschland
Ob Handyvertrag, Kabel-Internet oder DSL: Für alle Telekommunikationsverträge bei Vodafone gelten die Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nach der Mindestlaufzeit kommen Sie mit einem Monat Frist aus dem Vertrag, bei Preiserhöhungen und manchen Umzügen auch früher.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestlaufzeit höchstens 24 Monate, danach jederzeit mit einem Monat Frist kündbar.
- Kündigen können Sie über den Kündigungsbutton auf der Vodafone-Website, in MeinVodafone oder per Brief oder E-Mail.
- Preiserhöhung oder andere einseitige Änderung: Sonderkündigung innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung.
- Gemietete Kabelrouter und Receiver müssen Sie nach Vertragsende zurückgeben.
Schadensbörse ist unabhängig und arbeitet nicht mit Vodafone zusammen. Maßgeblich sind die Bedingungen und Termine in Ihrem eigenen Vertrag.
Kündigungsschreiben erstellen
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Der Generator ist auf einen Handyvertrag eingestellt. Für Kabel-Internet, DSL oder Festnetz wählen Sie bei „Art des Vertrags“ den Internet- oder Festnetzvertrag. Den genauen Vertragspartner und die Kundennummer finden Sie auf Ihrer Rechnung; Kabelverträge können über eine andere Vodafone-Gesellschaft laufen als Handyverträge.
Kündigungsfristen: was das Gesetz vorgibt
Die anfängliche Laufzeit eines Vertrags mit Verbrauchern darf 24 Monate nicht überschreiten (§ 56 Abs. 1 TKG). Zum Ende dieser Laufzeit kündigen Sie mit der Frist, die in Ihrem Vertrag steht. Läuft der Vertrag danach automatisch weiter, ist er jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Das gilt für Mobilfunk genauso wie für Kabel-Internet und DSL.
Das Ende der Mindestlaufzeit steht in Ihrer Auftragsbestätigung und in MeinVodafone. Wer es nicht kennt, kündigt „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und lässt sich das Enddatum bestätigen.
So kündigen Sie bei Vodafone
- Kündigungsbutton nutzen: Vodafone verlinkt auf seiner Website einen Bereich „Vertrag kündigen“. Das Gesetz verlangt, dass dieser Weg ohne Login erreichbar ist und zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ führt (§ 312k BGB).
- Oder in MeinVodafone kündigen: Eingeloggt sehen Sie Ihre Verträge einzeln. Achten Sie darauf, den richtigen Vertrag auszuwählen, wenn Sie Handy, Internet und TV haben.
- Oder per Brief oder E-Mail: Das Schreiben aus dem Generator genügt der Textform, eine strengere Form darf Vodafone nicht verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB).
- Bestätigung aufbewahren: Vodafone muss eine Online-Kündigung sofort elektronisch bestätigen, mit Eingangszeit und Vertragsende.
- Geräte zurückgeben: Gemietete Kabelrouter, Kabelmodems und TV-Receiver schicken Sie nach den Hinweisen in der Kündigungsbestätigung zurück. Behalten Sie den Versandbeleg.
Kabel-Internet und Kabel-TV
Kabel-Internet ist ein Telekommunikationsvertrag wie jeder andere: 24 Monate höchstens, danach monatlich kündbar. Kabel-TV wurde früher oft über die Nebenkosten der Mietwohnung abgerechnet. Diese Umlage ist seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr zulässig. Wer seitdem einen eigenen TV-Vertrag mit Vodafone geschlossen hat, kündigt ihn wie einen Internetvertrag selbst. Läuft TV und Internet in einem Paket, prüfen Sie, ob Sie beides oder nur einen Teil kündigen.
Ist das Kabel-Internet dauerhaft deutlich langsamer als vereinbart, dürfen Sie das Entgelt mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Belegen müssen Sie die Abweichung mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur. Halten Sie sich dabei genau an die dort beschriebenen Messvorgaben.
Sonderkündigung nach Preiserhöhung
Ändert Vodafone einseitig die Vertragsbedingungen, etwa durch höhere Preise, dürfen Sie innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 57 Abs. 1 TKG). Ausgenommen sind Änderungen, die nur zu Ihrem Vorteil sind, rein administrative Änderungen ohne Nachteile und Änderungen, die ein Gesetz vorschreibt. Heben Sie die Mitteilung auf und wählen Sie im Generator „Sonderkündigung“ mit dem Grund „Preiserhöhung“.
Umzug
Bei einem Umzug muss Vodafone den Vertrag am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen und ohne neue Mindestlaufzeit fortsetzen, wenn die Leistung dort verfügbar ist. Für den Aufwand darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden, höchstens in Höhe eines Neuanschlusses (§ 60 Abs. 1 TKG). Gibt es am neuen Wohnort kein Vodafone-Kabel oder keinen passenden Anschluss, dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen, wirksam zum Auszug oder später (§ 60 Abs. 2 TKG). Legen Sie am besten eine Meldebestätigung oder den neuen Mietvertrag bei.
Rufnummer mitnehmen
Ihre Handy- oder Festnetznummer können Sie zum neuen Anbieter mitnehmen. Der Antrag ist bis zu einem Monat nach Vertragsende möglich, direkte Entgelte dafür sind unzulässig (§ 59 TKG). Handynummern können Sie jederzeit portieren, auch während der Mindestlaufzeit; der Vodafone-Vertrag läuft dann aber bis zu seinem Ende weiter. Beim Wechsel darf Ihr Anschluss höchstens einen Arbeitstag ausfallen.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Vodafone?
Zum Ende der Mindestlaufzeit gilt die Frist aus Ihrem Vertrag. Danach können Sie jederzeit mit einem Monat Frist kündigen. Das gilt für Handy-, Kabel- und DSL-Verträge.
Kann ich Vodafone online kündigen, ohne mich einzuloggen?
Ja. Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton muss ohne Login funktionieren. Sie geben Ihre Daten in ein Formular ein und erhalten eine Bestätigung per E-Mail.
Was passiert mit meinem Kabelrouter nach der Kündigung?
Ein gemieteter Router gehört Vodafone und muss zurück. Wie und bis wann, steht in der Kündigungsbestätigung. Bewahren Sie den Versandbeleg auf, falls später eine Rechnung für das Gerät kommt.
Kann ich bei einem Umzug kündigen?
Nur, wenn Vodafone die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht anbietet. Dann gilt eine Frist von einem Monat. Ist die Leistung verfügbar, zieht der Vertrag mit um.
Muss ich Kabel-TV extra kündigen?
Wenn Sie einen eigenen TV-Vertrag abgeschlossen haben, ja. Lief das Kabelfernsehen früher über die Nebenkosten, war das ein Vertrag Ihres Vermieters; diese Abrechnung ist seit Juli 2024 nicht mehr erlaubt.
Rechtsgrundlagen: §§ 56, 57, 59, 60 TKG; §§ 309 Nr. 13, 312k BGB.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org