Schaden
Steinschlag in der Windschutzscheibe: reparieren, tauschen, abrechnen
Stand: · Rechtslage Deutschland
Ein kleiner Stern in der Frontscheibe sieht harmlos aus, kann sich aber bei Kälte, Hitze oder einer Bodenwelle schnell zu einem langen Riss ausweiten. Wer früh handelt, kommt oft mit einer Reparatur davon. Bezahlt wird beides in der Regel von der Teilkasko, die Bedingungen Ihres Vertrags entscheiden über die Details.
Das Wichtigste in Kürze
- Schnell handeln: Die Einschlagstelle mit transparentem Klebeband abdecken, damit kein Schmutz und kein Wasser eindringen.
- Reparatur ist meist nur möglich, wenn der Schaden klein ist, nicht im Sichtfeld des Fahrers liegt und ausreichend Abstand zum Scheibenrand hat.
- Glasbruch ist ein Teilkasko-Schaden. Die Schadenfreiheitsklasse bleibt unberührt, eine Selbstbeteiligung kann anfallen.
- Bei Autos mit Kamera hinter der Scheibe muss das Assistenzsystem nach dem Austausch kalibriert werden.
Reparieren oder austauschen?
Bei einer Reparatur wird der Einschlag mit Harz gefüllt und ausgehärtet. Das ist günstiger als ein Austausch und erhält die werksseitig eingeklebte Scheibe. Ob repariert werden darf, entscheidet die Fachwerkstatt anhand von Größe und Lage. Als Faustregeln nennen Automobilclubs, Versicherer und Fachbetriebe:
- Der Schaden liegt nicht im Sichtfeld des Fahrers. Nach Angaben des ADAC ist das ein Bereich etwa von der Größe eines DIN-A4-Blatts direkt vor dem Fahrer, oben begrenzt durch den Rand des Wischerfelds. Reparaturstellen können dort durch Lichtbrechung die Sicht stören.
- Der Einschlag ist mindestens etwa zehn Zentimeter vom Rand entfernt. Schäden am Rand schwächen die Stabilität der Scheibe.
- Der Schaden ist klein; verbreitet ist die Grenze „nicht größer als ein Zwei-Euro-Stück“ einschließlich feiner Risse.
- Nur die äußere Glasschicht ist beschädigt, Folie und Innenscheibe sind heil.
Längere Risse, Schäden im Sichtfeld oder am Rand bedeuten in der Regel einen Austausch. Die genauen Grenzen legen die Hersteller der Reparatursysteme und Scheiben fest; verlassen Sie sich auf die Prüfung vor Ort.
Was die Versicherung zahlt
Glasbruch gehört zu den Teilkasko-Ereignissen. Nach den Musterbedingungen der Versicherer sind Bruchschäden an der Verglasung versichert, also Front-, Heck-, Seiten- und Dachscheiben, Spiegelglas und Leuchtenabdeckungen. Folgeschäden sind nicht versichert (AKB 2015, A.2.2.1.5). Wer eine Vollkasko hat, hat die Teilkasko automatisch mit eingeschlossen.
- Keine Rückstufung: Ein Teilkasko-Schaden wirkt sich nicht auf Ihre Schadenfreiheitsklasse aus.
- Selbstbeteiligung: Haben Sie in der Teilkasko eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie beim Austausch abgezogen. Bei einer Reparatur verzichten manche Versicherer darauf. Das steht in Ihrem Vertrag; fragen Sie im Zweifel vorher nach.
- Werkstattbindung: Haben Sie einen Tarif mit Werkstattbindung gewählt, müssen Sie den Schaden über eine vom Versicherer benannte Werkstatt abwickeln. Sonst kann der Versicherer die Leistung kürzen.
- Kameras und Sensoren: Teile von Kamera- und Assistenzsystemen gelten nach den Musterbedingungen nicht als Verglasung. Ob die Kalibrierung nach dem Austausch übernommen wird, klären Sie vorab mit dem Versicherer.
Ohne Teilkasko zahlen Sie den Schaden selbst. Einen Verursacher, etwa das vorausfahrende Auto, können Sie in der Praxis kaum haftbar machen, weil sich kaum beweisen lässt, welches Fahrzeug den Stein hochgeschleudert hat.
Seien Sie vorsichtig bei Angeboten, die Selbstbeteiligung „zu übernehmen“, wenn dafür ein Austausch statt einer Reparatur abgerechnet werden soll. Rechnet eine Werkstatt gegenüber der Versicherung Leistungen ab, die nicht nötig waren, kann das für alle Beteiligten Ärger bedeuten. Lassen Sie sich die Entscheidung Reparatur oder Austausch begründen.
Steinschlag und Hauptuntersuchung
Bei der HU prüft der Sachverständige, ob die Sicht beeinträchtigt ist. Ein Schaden im Sichtfeld des Fahrers wird als Mangel gewertet. Wie schwer, hängt von Lage und Größe ab: Ein kleiner Einschlag am Rand kann als geringer Mangel notiert werden, ein Riss im Sichtfeld kann die Plakette kosten. Lassen Sie Schäden deshalb vor dem HU-Termin beheben.
Fahrerassistenz: Kalibrierung nach dem Austausch
Viele Autos haben hinter der Frontscheibe eine Kamera für Spurhalteassistent, Notbremsfunktion oder Verkehrszeichenerkennung. Schon wenige Millimeter Abweichung nach dem Einbau einer neuen Scheibe können dazu führen, dass diese Systeme falsch messen. Nach dem Austausch muss die Kamera deshalb nach Herstellervorgabe kalibriert werden. Lassen Sie sich die Kalibrierung auf der Rechnung bestätigen.
So gehen Sie vor
- Einschlag sofort mit transparentem Klebeband abdecken, Fotos machen.
- Prüfen, ob Sie Teilkasko oder Vollkasko haben, ob Werkstattbindung und Selbstbeteiligung vereinbart sind.
- Schaden dem Versicherer melden, vor allem bei Werkstattbindung vor der Reparatur.
- Werkstatt entscheiden lassen, ob repariert werden kann; bei Austausch Kalibrierung bestätigen lassen.
- Rechnung an den Versicherer schicken, falls die Werkstatt nicht direkt abrechnet.
Häufige Fragen
Zahlt die Teilkasko einen Steinschlag?
Ja. Glasbruch ist ein Teilkasko-Schaden. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung tragen Sie selbst, die Schadenfreiheitsklasse bleibt unberührt.
Wie lange kann ich mit einem Steinschlag fahren?
Eine feste Frist gibt es nicht. Je länger Sie warten, desto größer ist die Gefahr, dass sich ein Riss bildet und eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Ein Schaden, der die Sicht beeinträchtigt, macht das Auto nicht verkehrssicher.
Werde ich nach einem Glasschaden teurer eingestuft?
Nein. Die Teilkasko kennt keine Schadenfreiheitsklassen. Es kann aber sein, dass Ihr Versicherer bei mehreren Schäden den Vertrag kündigt oder den Beitrag für das Folgejahr neu kalkuliert.
Muss ich die Werkstatt nehmen, die der Versicherer vorschlägt?
Nur, wenn Sie einen Tarif mit Werkstattbindung haben. Ohne Werkstattbindung können Sie die Werkstatt frei wählen.
Kann ich einen Steinschlag selbst reparieren?
Es gibt Reparatursets im Handel. Ob die Versicherung später noch für einen Austausch zahlt, wenn die Selbstreparatur misslingt, hängt vom Vertrag ab. Im Sichtfeld des Fahrers sollten Sie nicht selbst reparieren.
Rechtsgrundlagen: AKB 2015 (GDV-Musterbedingungen), A.2.2.1.5 Glasbruch; Faustregeln zur Reparierbarkeit nach Angaben des ADAC, von Versicherern und Fachbetrieben. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags und die Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org