Schaden

Wildunfall: Was Sie tun müssen und wann die Versicherung zahlt

Stand: · Rechtslage Deutschland

Im Oktober und November kracht es besonders oft: Die Tage werden kürzer, der Berufsverkehr fällt in die Dämmerung, und mit der Zeitumstellung Ende Oktober verschiebt er sich genau in die Stunden, in denen Rehe und Wildschweine unterwegs sind. Wer nach einem Wildunfall richtig handelt, schützt sich selbst und bekommt den Schaden in der Regel von der Teilkasko ersetzt.

Sofort tun

  1. Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen.
  2. Verletzte versorgen und bei Personenschaden den Notruf 112 wählen.
  3. Polizei unter 110 informieren. Sie benachrichtigt den zuständigen Jagdpächter, wenn Sie ihn nicht selbst erreichen.
  4. Das Tier nicht anfassen und nicht mitnehmen. Verletzte Tiere können sich wehren; die Mitnahme ist strafbar.
  5. Fotos machen: Auto, Tier, Spuren wie Haare oder Blut am Fahrzeug, die Unfallstelle.
  6. Wildunfallbescheinigung von Polizei oder Jagdpächter ausstellen lassen und den Schaden der Versicherung melden.

Unfallstelle sichern und melden

Ihre eigene Sicherheit geht vor. Bleiben Sie nach dem Aussteigen hinter der Leitplanke, besonders auf Landstraßen bei Dunkelheit. Ein angefahrenes Tier, das noch lebt oder in den Wald flüchtet, dürfen Sie nicht verfolgen. Merken Sie sich die Stelle, damit der Jäger es suchen kann.

Die Pflicht, einen Wildunfall zu melden, ergibt sich aus den Jagdgesetzen der Länder, die sich im Detail unterscheiden. Melden Sie den Unfall deshalb immer der Polizei oder dem Jagdausübungsberechtigten. Das ist auch Voraussetzung für die Wildunfallbescheinigung, die Ihr Versicherer als Nachweis verlangt.

Nehmen Sie das tote Tier auf keinen Fall mit, auch nicht „zum Verwerten“. Wer sich Wild aneignet, an dem ein anderer das Jagdrecht hat, macht sich wegen Jagdwilderei strafbar (§ 292 StGB). Das Tier gehört dem Jagdausübungsberechtigten, nicht dem Fahrer.

Welche Versicherung zahlt?

Den Schaden am eigenen Auto übernimmt die Teilkasko, wenn das fahrende Auto mit Haarwild zusammengestoßen ist. Haarwild sind die im Bundesjagdgesetz aufgezählten Säugetiere, etwa Reh, Rot- und Damhirsch, Wildschwein, Hase, Fuchs und Dachs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG). Auf diesen Begriff verweisen die Musterbedingungen der Versicherer (AKB 2015, A.2.2.1.4).

Vögel, Hunde, Katzen, Pferde oder Kühe sind kein Haarwild. Viele Tarife haben den Schutz aber auf „Tiere aller Art“ erweitert. Ob das bei Ihnen gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Ohne diese Erweiterung zahlt bei anderen Tieren nur die Vollkasko, und das mit Rückstufung.

Eine Teilkasko-Leistung führt nicht zu einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse, weil die Teilkasko kein Schadenfreiheitssystem kennt. Wird der Wildschaden über eine Vollkasko abgewickelt, die auch Teilkasko-Ereignisse umfasst, bleibt der Vertrag nach den Musterbedingungen ebenfalls schadenfrei. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen Sie selbst. Einen Überblick über die Unterschiede gibt Teilkasko oder Vollkasko.

Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, bleibt auf dem eigenen Schaden sitzen. Die Haftpflicht zahlt nur für Schäden, die Sie anderen zufügen.

Ausweichen: Wann die Versicherung trotzdem zahlt

Weichen Sie einem Tier aus und landen im Graben, gab es keinen Zusammenstoß mit Haarwild. Die Teilkasko zahlt dann nur als Ersatz von Rettungskosten: Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden, sind zu ersetzen, soweit Sie sie den Umständen nach für geboten halten durften (§ 90 VVG in Verbindung mit § 83 VVG).

Geboten ist ein Ausweichen in der Regel nur bei größeren Tieren, deren Aufprall einen erheblichen Schaden verursacht hätte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass grob fahrlässig handelt, wer mit einem Mittelklasse-Pkw bei etwa 90 km/h einem Hasen ausweicht; die Rettungskosten musste der Versicherer nicht ersetzen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996, IV ZR 321/95). Instanzgerichte beurteilen Ausweichmanöver im Einzelfall, auch abhängig von Tempo und Fahrzeug.

Zudem müssen Sie beweisen, dass Sie einem Tier ausgewichen sind. Ohne Zeugen oder Spuren ist das schwer. Die Empfehlung von Polizei und Automobilclubs lautet deshalb: Bei kleinen Tieren das Lenkrad festhalten, bremsen, aber nicht ausweichen.

So reduzieren Sie das Risiko

  • Auf Strecken mit Wildwechsel-Schild langsamer fahren, besonders in der Dämmerung.
  • Taucht ein Tier auf: abblenden, hupen, kontrolliert bremsen. Fernlicht kann Tiere blenden, sodass sie stehen bleiben.
  • Mit Nachzüglern rechnen. Rehe und Wildschweine sind selten allein unterwegs.

Häufige Fragen

Zahlt die Teilkasko bei einem Wildunfall?

Ja, wenn das fahrende Auto mit Haarwild zusammengestoßen ist, etwa mit einem Reh oder Wildschwein. Bei anderen Tieren nur, wenn Ihr Tarif auf Tiere aller Art erweitert ist.

Werde ich nach einem Wildunfall in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft?

Nein, wenn die Teilkasko zahlt. Eine Rückstufung droht nur, wenn der Schaden als Vollkasko-Ereignis reguliert wird, etwa beim Zusammenstoß mit einem Tier, das nicht unter den Teilkasko-Schutz fällt.

Brauche ich unbedingt eine Wildunfallbescheinigung?

Die Versicherer verlangen einen Nachweis, dass der Schaden durch Wild entstanden ist. Die Bescheinigung von Polizei oder Jagdpächter ist der einfachste Weg. Ohne sie wird die Regulierung schwierig.

Darf ich das tote Reh mitnehmen?

Nein. Das Aneignungsrecht hat der Jagdausübungsberechtigte. Wer das Tier mitnimmt, kann sich wegen Jagdwilderei strafbar machen.

Zahlt die Versicherung, wenn ich einem Reh ausgewichen bin?

Möglicherweise als Rettungskostenersatz, wenn das Ausweichen geboten war und Sie es nachweisen können. Bei kleinen Tieren wie Hasen oder Füchsen gilt ein riskantes Ausweichmanöver oft als nicht geboten.

Rechtsgrundlagen: § 292 StGB; § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG; §§ 83, 90 VVG; AKB 2015 (GDV-Musterbedingungen), A.2.2.1.4 und I.4.1.2; BGH, Urteil vom 18.12.1996, IV ZR 321/95. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org