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Mieterselbstauskunft: Vorlage mit nur zulässigen Fragen

Stand: · Rechtslage Deutschland

Vor der Vermietung wollen Vermieter wissen, ob ein Bewerber die Miete zahlen kann. Dafür ist die Mieterselbstauskunft üblich. Viele Formulare im Umlauf fragen aber mehr ab, als erlaubt ist. Unsere Vorlage enthält nur Fragen, die nach der Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zulässig sind, und zeigt, wann welche Angabe verlangt werden darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zur Besichtigung reichen Name, Anschrift und Kontakt. Fragen zu Einkommen und Beruf sind dann in aller Regel nicht erforderlich.
  • Erst wenn Sie die Wohnung mieten wollen, darf nach Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, Haushaltsgröße, laufender Verbraucherinsolvenz und Räumungstiteln gefragt werden.
  • Nachweise wie Gehaltsabrechnungen dürfen erst verlangt werden, wenn der Vermieter sich für Sie entschieden hat.
  • Fragen nach Religion, Staatsangehörigkeit, Schwangerschaft, Familienstand, Partei- oder Mietervereinsmitgliedschaft und Vorstrafen sind unzulässig. Sie müssen sie nicht beantworten.
Vorlage zum Ausfüllen

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Mieterselbstauskunft

Mietobjekt

Anschrift, Lage der Wohnung
Gewünschter Mietbeginn
Monatsmiete laut Angebot (Euro)

Angaben zur Person

Mietinteressent 1

Name, Vorname
Aktuelle Anschrift
Telefon / E-Mail
Beruf
Arbeitgeber
Monatliches Nettoeinkommen (Euro oder „über … Euro“)

Mietinteressent 2 (nur wenn Vertragspartei)

Name, Vorname
Aktuelle Anschrift
Telefon / E-Mail
Beruf
Arbeitgeber
Monatliches Nettoeinkommen (Euro oder „über … Euro“)
Nach Abzug laufender monatlicher Belastungen verfügbarer Betrag für die Miete (Euro)

Haushalt

Anzahl einziehender Erwachsener
Anzahl einziehender Kinder

Weitere Angaben

Ist über Ihr Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen?

Wurde in den letzten fünf Jahren gegen Sie eine Räumungsklage wegen Mietrückständen geführt, die mit einem Räumungstitel endete?

Geplante Tierhaltung (außer Kleintieren wie Hamster, Ziervögel, Zierfische)

Nachweise

Erst wenn der Vermieter sich für Sie entschieden hat und unmittelbar vor Vertragsschluss: Einkommensnachweis (z. B. Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid in Kopie, nicht benötigte Angaben geschwärzt) und gegebenenfalls eine Bonitätsauskunft, die speziell für Mietzwecke ausgestellt ist.

Ich versichere, dass meine Angaben wahrheitsgemäß sind.

Ort, Datum, Unterschrift Mietinteressent 1
Ort, Datum, Unterschrift Mietinteressent 2

Mustervorlage, angelehnt an die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Version 2.0, Januar 2026). Daten abgelehnter Interessenten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Rechtlicher Rahmen

Die Selbstauskunft enthält personenbezogene Daten. Für ihre Erhebung gilt die Datenschutz-Grundverordnung. Der Vermieter darf nur Daten erheben, die er für die Entscheidung über den Mietvertrag braucht (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Maßstab ist nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz, ob eine Angabe mit dem Mietverhältnis in einem objektiven Zusammenhang steht und ob schutzwürdige Interessen des Bewerbers überwiegen. Eine Einwilligungserklärung im Formular hilft dem Vermieter nicht: Wer eine Wohnung sucht, willigt nicht wirklich freiwillig ein.

Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern hat ihre Orientierungshilfe im Januar 2026 als Version 2.0 neu gefasst und einen Musterfragebogen beigefügt. Unsere Vorlage orientiert sich daran.

Welche Frage wann erlaubt ist

PhaseZulässig
BesichtigungName, Vorname, Anschrift, Kontakt. Ausweis vorzeigen lassen ja, Kopie anfertigen nein. Bei geförderten Wohnungen: ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt, mit genehmigter Wohnfläche und Raumzahl.
Bewerber will die Wohnung mietenAnzahl der einziehenden Erwachsenen und Kinder; Beruf und Arbeitgeber; Nettoeinkommen (auch als „über … Euro“) und nach Abzug laufender Belastungen verfügbarer Betrag; eröffnete, nicht abgeschlossene Verbraucherinsolvenz; Räumungstitel wegen Mietrückständen aus den letzten fünf Jahren; zustimmungsbedürftige Haustiere.
Vermieter hat sich für den Bewerber entschiedenEinkommensnachweis (Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid, nicht nötige Angaben geschwärzt); Bonitätsauskunft speziell für Mietzwecke; begrenzt Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen im bisherigen Mietverhältnis.

Wird die Miete vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen und direkt an den Vermieter gezahlt, sind Fragen zum Einkommen unzulässig. Dann darf nur ein Nachweis über die Kostenübernahme verlangt werden.

Unzulässige Fragen

Folgende Angaben darf der Vermieter nach der Orientierungshilfe nicht erheben:

  • Religion, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit
  • Familienstand, Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Kinderwunsch
  • Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen
  • Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren
  • Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • Gründe für monatliche Belastungen, etwa Unterhalt oder Kredite (nur die Höhe des verbleibenden Betrags ist relevant)
  • Name und Kontaktdaten des bisherigen Vermieters
  • Haltung von Kleintieren in Käfigen oder Aquarien
  • Angaben zu Mitbewohnern, die nicht selbst Vertragspartei werden, außer Anzahl und ob Kind oder Erwachsener

Auch eine umfassende Datenkopie, die Sie bei einer Auskunftei nach Art. 15 DSGVO über sich anfordern können, darf nicht verlangt werden. Sie enthält weit mehr als nötig. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann ebenfalls nicht verlangt werden, weil der bisherige Vermieter nicht zur Ausstellung verpflichtet ist.

Für Mieter: Unzulässige Fragen müssen Sie nicht beantworten. Zulässige Fragen müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Falsche Angaben, etwa zum Einkommen oder zu einer laufenden Insolvenz, können den Vermieter später zur Anfechtung des Vertrags oder zur Kündigung berechtigen.

So gehen Vermieter vor

  1. Zur Besichtigung nur Kontaktdaten erheben. Keine Selbstauskunft vorab verlangen.
  2. Selbstauskunft erst bei konkretem Interesse. Wenn ein Interessent erklärt, die Wohnung mieten zu wollen, die Vorlage ausfüllen lassen.
  3. Nachweise nur beim ausgewählten Bewerber. Gehaltsnachweis und Bonitätsauskunft unmittelbar vor der Vertragsunterzeichnung anfordern.
  4. Daten abgelehnter Bewerber löschen. Sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Kommen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Betracht, nach der Orientierungshilfe regelmäßig spätestens nach sechs Monaten.

Häufige Fragen

Ist die Mieterselbstauskunft Pflicht?

Nein. Kein Gesetz schreibt sie vor. Der Vermieter darf aber zulässige Fragen stellen und die Vermietung davon abhängig machen, dass Sie sie beantworten.

Darf der Vermieter eine Kopie meines Personalausweises verlangen?

Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht. Er darf sich den Ausweis zeigen lassen und vermerken, dass er Ihre Identität geprüft hat.

Darf nach meinem Einkommen gefragt werden?

Ja, sobald Sie erklärt haben, die Wohnung mieten zu wollen. Es genügt auch die Angabe, dass Ihr Nettoeinkommen über einer bestimmten Grenze liegt. Einen Nachweis darf der Vermieter erst verlangen, wenn er sich für Sie entschieden hat.

Muss ich eine SCHUFA-Auskunft vorlegen?

Verlangt werden darf nur eine Auskunft, die speziell als Bonitätsnachweis für Mietzwecke ausgestellt ist und nur die dafür nötigen Angaben enthält, und das erst, wenn der Vermieter sich für Sie entschieden hat. Die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf nicht verlangt werden.

Darf nach Haustieren gefragt werden?

Ja, soweit die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, etwa bei Hunden. Nicht gefragt werden darf nach Kleintieren wie Hamstern, Wellensittichen oder Zierfischen, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.

Nach dem Vertragsschluss geht es mit dem Wohnungsübergabeprotokoll weiter.

Rechtsgrundlagen: Art. 6, 9, 15, 17 DSGVO; Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026; §§ 19, 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org