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TÜV abgelaufen: Strafe, Fristen und was Sie jetzt tun sollten

Stand: · Rechtslage Deutschland

Die Plakette auf dem Kennzeichen zeigt, bis wann Ihr Auto zur Hauptuntersuchung muss. Ist der Monat abgelaufen, fahren Sie ohne gültige HU. Teuer wird das erst nach mehr als zwei Monaten, einen Punkt gibt es erst nach mehr als acht Monaten. Trotzdem sollten Sie den Termin schnell nachholen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Plakette gilt bis zum Ende des angegebenen Monats (§ 29 Abs. 7 StVZO).
  • Pkw müssen erstmals nach 36 Monaten zur HU, danach alle 24 Monate.
  • Bußgeld für Pkw: mehr als 2 Monate überzogen 15 €, mehr als 4 Monate 25 €, mehr als 8 Monate 60 € und ein Punkt.
  • Ab mehr als zwei Monaten Überziehung wird eine erweiterte Untersuchung fällig, die rund 20 Prozent mehr kostet.
  • Die Kfz-Haftpflicht zahlt bei einem Unfall weiter an den Geschädigten.

Wann muss das Auto zur HU?

Jedes zugelassene Fahrzeug muss in regelmäßigen Abständen zur Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO). Die Fristen stehen in Anlage VIII der StVZO. Für Pkw gilt: Die erste HU ist 36 Monate nach der Erstzulassung fällig, jede weitere nach 24 Monaten. Für andere Fahrzeuge wie schwere Wohnmobile, Lkw, Busse oder Taxis gelten teils kürzere Fristen.

So lesen Sie die Plakette

  1. Jahr in der Mitte. Die zweistellige Zahl in der Mitte der Plakette ist das Jahr, in dem die nächste HU fällig ist.
  2. Monat oben. Die Plakette ist wie ein Ziffernblatt in zwölf Felder eingeteilt. Die Zahl, die ganz oben steht (auf „12 Uhr“), ist der Monat.
  3. Bis Monatsende. Steht oben eine 10 und in der Mitte 26, müssen Sie bis Ende Oktober 2026 zur HU.
  4. Im Zweifel nachsehen. Der Termin steht auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und im letzten HU-Bericht.

Bußgelder bei überzogener HU

Die Höhe richtet sich danach, wie lange die Frist überschritten ist. Für Pkw, Motorräder und Anhänger ohne Pflicht zur Sicherheitsprüfung gilt laut Bußgeldkatalog:

ÜberziehungBußgeldPunkte
bis 2 Monatein der Regel keine Ahndung–
mehr als 2 bis 4 Monate15 €–
mehr als 4 bis 8 Monate25 €–
mehr als 8 Monate60 €1

Für Fahrzeuge, die zusätzlich zur Sicherheitsprüfung müssen, etwa Lkw und Busse, sind die Beträge höher. Die Zwei-Monats-Grenze ist übrigens keine offizielle Kulanzfrist. Die Plakette ist ab dem Folgemonat ungültig. Die Polizei verwarnt in den ersten beiden Monaten aber in der Regel nicht.

Unabhängig vom Bußgeld kann die zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen oder beschränken, bis wieder eine gültige Plakette angebracht ist (§ 29 Abs. 7 StVZO). Das passiert vor allem, wenn ein Fahrzeug lange ohne HU unterwegs ist und der Halter auf Aufforderungen nicht reagiert.

Aufschlag: erweiterte Untersuchung nach mehr als zwei Monaten

Wer die Frist um mehr als zwei Monate überzieht, bekommt bei der Prüfstelle keine normale HU mehr, sondern eine Untersuchung mit erweitertem Umfang (Ergänzungsuntersuchung). Dafür sieht die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Zuschlag von 20 Prozent auf die HU-Gebühr vor. Die genaue Summe hängt von Prüforganisation und Bundesland ab. Der Zuschlag ist kein Bußgeld, sondern eine höhere Gebühr. Das Bußgeld kommt nur hinzu, wenn Sie in eine Kontrolle geraten.

Kein Rückdatieren: Die neue Frist beginnt bei verspäteter HU mit dem Monat der Untersuchung. Wer überzieht, verschiebt also auch den nächsten Termin nach hinten, spart aber nichts: Bußgeld und Zuschlag gleichen den späteren Termin nicht aus.

Was ist mit der Versicherung?

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt auch bei abgelaufener HU bestehen. Verursachen Sie einen Unfall, kann sich der Geschädigte direkt an Ihren Versicherer wenden (§ 115 VVG), und dieser muss zahlen. Eine abgelaufene Plakette beweist nicht, dass das Auto technisch mangelhaft war.

Schwieriger wird es, wenn ein technischer Mangel, der bei einer rechtzeitigen HU aufgefallen wäre, den Unfall verursacht hat, etwa verschlissene Bremsen oder abgefahrene Reifen. Dann kann in der Kaskoversicherung eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit in Betracht kommen (§ 81 Abs. 2 VVG), sofern Ihr Vertrag darauf nicht verzichtet. Ob und in welcher Höhe der Haftpflichtversicherer bei Ihnen Rückgriff nehmen kann, hängt vom Einzelfall und den Vertragsbedingungen ab. Mehr zu den Unterschieden finden Sie unter Teilkasko oder Vollkasko.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Termin vereinbaren. Bei TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder einer Werkstatt mit Prüfstützpunkt. Viele Prüfstellen nehmen auch kurzfristig Fahrzeuge an.
  2. Vorher durchsehen lassen. Licht, Bremsen, Reifen, Scheibenwischer und Warnleuchten prüfen. Gerade im Herbst lohnt der Blick auf die Profiltiefe, siehe Winterreifenpflicht.
  3. Nur zur Prüfung fahren. Bis zur HU ist jede Fahrt ein Verstoß. Halten Sie die Fahrten auf das Nötige beschränkt.
  4. Papiere mitnehmen. Zulassungsbescheinigung Teil I und, falls vorhanden, den letzten HU-Bericht.

Häufige Fragen

Wie lange darf ich den TÜV überziehen?

Rechtlich gar nicht. Die Plakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig. Ein Bußgeld droht bei Pkw aber erst ab mehr als zwei Monaten Überziehung, ein Punkt ab mehr als acht Monaten.

Was kostet es, wenn der TÜV abgelaufen ist?

Bei Pkw 15 Euro nach mehr als zwei Monaten, 25 Euro nach mehr als vier Monaten und 60 Euro plus ein Punkt nach mehr als acht Monaten. Dazu kommt ab mehr als zwei Monaten ein Zuschlag von 20 Prozent auf die HU-Gebühr.

Zahlt die Versicherung bei abgelaufenem TÜV?

Die Kfz-Haftpflicht zahlt den Schaden des Unfallgegners. Hat ein technischer Mangel den Unfall verursacht, kann die Kaskoversicherung je nach Vertrag kürzen.

Darf ich ein Auto mit abgelaufenem TÜV verkaufen?

Ja. Der Käufer sollte aber wissen, dass die HU fällig ist. Tragen Sie den HU-Termin in den Kaufvertrag ein, damit es später keinen Streit gibt.

Was passiert, wenn das Auto bei der HU durchfällt?

Bei erheblichen Mängeln bekommen Sie keine neue Plakette. Sie müssen die Mängel beheben lassen und das Fahrzeug innerhalb eines Monats zur Nachprüfung vorstellen. Danach ist eine komplette neue HU fällig. Bei gefährlichen Mängeln sind bis zur Reparatur nur noch Fahrten nach Hause oder direkt in die Werkstatt vertretbar. Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen ist die Plakette sofort zu entfernen.

Rechtsgrundlagen: § 29 und Anlagen VIII, VIIIa Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV); Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); §§ 81, 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns: schadensboerse@mailbox.org